Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten

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Art. 42: Auf Antrag der Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) wird der Begriff "Paddelboot" aus der Aufzählung der Fahrzeuge, die die innere Uferzone (150 m) nicht verlassen dürfen, gestrichen. Solche Schiffe können zukünftig ausserhalb der inneren Uferzone verkehren. Dazu zählen Kajaks, Kanus und ähnliche, durch Paddel angetriebene Schiffe.

Art. 54 regelt bisher das "Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten". In den letzten Jahren kamen zunehmend andere schwimmende Geräte zum Einsatz. Diese sind für mehrere Personen geeignet und werden hinter einem schleppenden Schiff teils mit hoher Geschwindigkeit hergezogen. Als Beispiel hierfür seien so genannte aufblasbare "schwimmende Bananen" genannt. Die Änderungen in den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 7 des Art. 54 unterstellen diese Geräte den gleichen Regeln, die auch für das Fahren mit Wasserski gelten.

Abs. 2 wird ausdrücklich nicht geändert. Damit bleibt das Starten mit solchen Geräten direkt vom Ufer auch ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen weiterhin möglich. In diesen Fällen gilt aber die Geschwindigkeitslimite in der Uferzone (10 km/h) gemäss Art. 53 Abs. 1.

Art. 72 regelt die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen. In Abs. 2 Bst. a wird die Bedingung für die Erteilung einer solchen Bewilligung damit ergänzt, dass auch die Sicherheit von Personen im Rahmen der Veranstaltung gewährleistet sein muss.

Art. 74 Abs. 2 Bst. e: Auf Antrag der vks werden die Bedingungen zur Führung von Güterschiffen, auf denen Personen transportiert werden, an die Bedingungen zur Führung von Fahrgastschiffen angeglichen. Das bedeutet, dass Schiffsführer solcher Schiffe neu die Ausweiskategorie B (Fahrgastschiffe) benötigen. Die bisher aufgeführte Ausweiskategorie C (Güterschiffe) genügt nicht mehr und wird gestrichen.

Art. 77 enthält bisher ein Tauchverbot auf Fahrlinien von Kursschiffen, in engem Fahrwasser, bei Hafeneinfahrten und in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen. In den letzten Jahren kam es im Sommer vermehrt zu massiven Behinderungen von Kursschiffen durch Badende und zu Unfällen (teils mit Todesfolge) bzw. zahlreichen Beinaheunfällen. Das Tauchverbot wird daher um ein Badeverbot ergänzt. Das Baden wird neu im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landungsstellen von Kursschiffen verboten, sofern es sich nicht um behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Wasserflächen handelt. Das bedeutet, dass Badeanstalten, sofern sie als solche zugelassen und ihre Wasserflächen entsprechend gekennzeichnet sind, auch weiterhin bestehen bleiben können.

Thema Führerausweise der Kategorie B (Art. 79, 82, 83, 86 und 87): Die Bedingungen

zum Erwerb von Schiffsführerausweisen zur Führung von Fahrgastsschiffen (Kat. B) sind bisher nicht einheitlich geregelt. Schiffsführer von Unternehmen ohne eidg. Konzession unterliegen den Bestimmungen der BSV, solche von Unternehmen mit eidg. Konzession den Bestimmungen der Schiffbauverordnung (SBV) bzw. der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen (AB-SBV). Dieser Unterschied wurde bereits bei früheren Änderungen der BSV und der SBV von den meisten Kantonen und dem Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmen kritisiert und wird nun beseitigt. Zukünftig gelten für alle Schiffsführer von Fahrgastschiffen einheitliche Anforderungen nach SBV bzw. AB-SBV. Die SBV bzw. die AB-SBV unterteilen die Ausweiskategorie B nach Anzahl der zugelassenen Fahrgäste in Unterkategorien. Ferner gibt es eine Unterteilung nach Antriebsart des Schiffes (konventioneller Antrieb, Spezialantriebe wie z.B. Jet, Voith-Schneider, Seitenradantriebe wie z.B. auf Dampfschiffen u.ä.). Entsprechend der jeweiligen Kategorie gibt es in den AB-SBV unterschiedli-