Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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als auch das darin beschriebene Prüfverfahren angewendet werden muss. Dies gilt sinngemäss auch für die Überprüfung der Produktion (Serienüberprüfung).
Ziff. 3.3: Der Nachweis, dass ein Motor die einschlägigen Vorschriften erfüllt und die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet, wird mittels einer Konformitätserklärung (KE) erbracht. Diese KE gemäss erweiterter EG-Sportbootrichtlinie und die Typengenehmigung gemäss RheinSchUO / EG-Richtlinie für mobile Geräte und Maschinen werden nach einer Prüfung des Motors durch eine Prüf- bzw. Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt. Es bietet sich deshalb an, in der SAV solche „benannten Stellen“ als Typenprüfstelle zu bezeichnen. Die bisher mit dieser Aufgabe betraute EMPA hat angekündigt, dass sie sich aus dem Typenprüfungsverfahren für Marinemotoren zurückziehen will. Die bisher von der EMPA durchgeführte Typenprüfung kann neu durch benannte Stellen ausgeführt werden.
In Ziff. 3.4 wurde eine Nummerierung der Absätze vorgenommen und eine neue Ziffer 3.4.3 hinzugefügt. In Ziff. 3.4.3 wird eine Partikelfilterpflicht für Dieselmotoren in gewerbsmässig eingesetzten Schiffen aufgenommen. Dabei sollen nur neue Dieselmotoren mit einer Leistung grösser als 37 kW solche Partikelfilter erhalten. Für den Altbestand an Dieselmotoren gelten Übergangsbestimmungen gemäss Ziff. 16.5.6 (vgl. Text unten).
Ziff. 3.5 und 3.6: Diese Ziffern wurden inhaltlich nicht geändert. Sie erhalten wegen der neu eingeschobenen Ziffern 3.1 bis 3.3 eine neue Nummerierung.
Ziff. 3.7: Nachdem die EMPA nicht mehr im Typenprüfungsverfahren involviert ist, besteht mit der Nennung des BAV unverändert die Möglichkeit, dass eine staatliche und somit unabhängige Stelle eine Serieüberprüfung von typgeprüften Motoren einleitet.
Ziff. 4.3 Bst d: Mit der Nennung der SN EN ISO 8178 Teil 6 (Inhalt des Prüfprotokolls) erfolgt die Anerkennung bzw. Übernahme einer international harmonisierten Norm.
In Ziff. 5.1 findet mit der Norm SN EN ISO 8178 Teil 7 ebenfalls die Anerkennung bzw. Übernahme einer international harmonisierten Norm statt (Einteilung in Motorfamilien).
Ziff. 6.1: Hier wird nur der Begriff „Propellerleistungskurve“ gestrichen. Er wurde bisher in der SAV verwendet, findet sich jedoch nicht in den internationalen Normen. Inhaltlich ergibt sich dadurch keine Veränderung.
Ziff. 6.2: Die Abgastrübung von Dieselmotoren soll neu mit der "Absorptionsmethode" und nicht mehr mit der "Filtermethode" bestimmt werden. So können auch die im Strassenverkehr üblichen Messgeräte eingesetzt werden. Diese Geräte weisen die Abgastrübung in einer neuen Einheit aus. Für die Korrelation zwischen alter und neuer Einheit wird eine Vergleichstabelle der EMPA verwendet. Der in Ziffer 7.2.2 aufgeführte K-Wert entspricht der umgerechneten bisherigen Bosch-Schwärzungs-Zahl.
Ziff. 6.3.1: Bislang wurden die bestehenden Typenprüfungen von Dieselmotoren nach der ECE-Regelung Nr. 49 und 24 der SAV gleichwertig anerkannt. Die Nennung der ECE-Regelungen entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand, weil diese durch EG-Richtlinien ersetzt wurden. Neu werden die entsprechenden EG-Richtlinien genannt.