Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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nur noch gelegentlich Güter transportiert werden, den Bestimmungen der Schiffbauverordnung zu entsprechen haben. In Art. 166 Abs. 19 ist eine Übergangsfrist für solche Schiffe bis zum 31. Dezember 2010 vorgesehen.
Nach Auskunft der vks wurden in den vergangenen Jahren immer mehr Güterschiffe so umgebaut, dass sie für den Transport von Gütern nicht mehr eingerichtet bzw. geeignet sind, hingegen aber für den gewerbsmässigen Personentransport. Im Sinn der Begriffsbestimmungen von Art. 2 der BSV handelt es sich um "Fahrgastschiffe" und nicht mehr um "Güterschiffe". Gleichzeitig liegen für diese Schiffe keine Nachweise darüber vor, dass sie die einschlägigen Bestimmungen der SBV für Fahrgastschiffe erfüllen. Dadurch entstehen Unsicherheiten bezgl. des technischen Sicherheitsstandards dieser Schiffe und ausserdem auch Wettbewerbsverzerrungen gegen über den Fahrgastschiffunternehmen, deren Schiffe die Anforderungen der SBV erfüllen müssen. Beides wird durch die neue Bestimmung behoben. Um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Umrüstung/Anpassung zu geben, wird eine Übergangsfrist bis Ende 2010 eingeräumt.
Art. 148g Abs. 1 und 2: Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art. Die Urfassung der EG-Sportbootrichtlinie beinhaltete grundlegende Sicherheitsanforderungen an Sportboote. Nachdem sie um die Bereiche Abgas- und Geräuschemissionen erweitert wurde, handelt es sich nicht mehr ausschliesslich um Sicherheitsanforderungen sondern um grundlegende Anforderungen. Dies wird im Art. 148g berücksichtigt.
Wenn am Konformitätsbewertungsverfahren eines Sportbootes/Motors eine bezeichnete Stelle beteiligt ist, muss gemäss Art. 148h deren Kennnummer am Sportboot oder Bauteil angebracht sein. Damit wird eine unbeabsichtigte Differenz zwischen Anhang IV der EG-Richtlinie und der BSV beseitigt.
Art. 148j Abs. 1: siehe Bemerkung zu Art. 148g.
Art. 148k wird neu eingeführt. Der bisherige Artikel 148k erhält neu die Bezeichnung 148l. In Art. 148k wird neu festgelegt, dass eine Konformitätserklärung (KE) durch jede Person ausgestellt werden kann. Die Ausstellung der KE alleine durch den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ist somit nicht mehr zwingend. Allerdings ist zu diesem Zweck der Beizug einer bezeichneten Stelle zwingend erforderlich. Diese Bestimmung entspricht der entsprechenden Regelung in Art. 8 Abs. 1 der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie ("Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung").
In der Vergangenheit gab es verschiedentlich Probleme damit, dass KE von Sportbooten fehlten oder wegen Änderungen am Boot nicht mehr gültig waren. Die (Neu-)Ausstellung solcher KE war besonders dann kaum noch möglich, wenn der Hersteller des betreffenden Bootes nicht mehr existierte. Mit der neuen Bestimmung eröffnet sich in solchen Fällen den Bootsbesitzern eine Möglichkeit zur Beschaffung einer KE. Damit aber nicht jedes Boot, ungeachtet seines technischen Zustandes, auf diesem Weg eine KE erhält, ist der Beizug einer bezeichneten Stelle zur Konformitätsbewertung vorgeschrieben. Damit wird ein ausreichend sicherer Zustand sichergestellt. Allenfalls sind Auflagen der bezeichneten Stelle durch den Bootsbesitzer zu beachten.
Art. 148l entspricht dem bisherigen Art. 148k. Er wird nach dem Einschub des neuen Art. 148k lediglich neu nummeriert. Inhaltlich bleibt er unverändert.