Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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Anhang 1: Dieser Anhang regelt das Verfahren für die Messung der gasförmigen Emissionen der zu prüfenden Schiffsmotoren. Die bisherigen detaillierten Messvorschriften werden durch international harmonisierte Normen ersetzt. Dadurch ist es möglich den Umfang des Anhangs 1 bedeutend zu reduzieren. Die inhaltliche Prüfung dieser Normen, in die auch der Motorenprüfstand und die Typenprüfstelle der EMPA mit einbezogen waren, ergaben eine gute Gleichwertigkeit mit den bisherigen Messvorschriften nach SAV. Der Anhang erhält keine substantiellen Änderungen.
In Nr. 2.4.1 wird die Erfassung der Referenzwerte für die Abgasmessung anlässlich der Abgasnachuntersuchung an Benzinmotoren neu geregelt. Mehrmals wurden Missverständnisse bei der Ermittlung der Referenzwerte festgestellt. Eine Neuregelung zur Erfassung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung soll dies nun verhindern. Eine Messung der Referenzwerte im Leerlauf mit einem handelsüblichen Werkstattgerät findet nicht mehr statt. Die Referenzwerte werden auf der Basis der Emissionen bei der Abgastypenprüfung ermittelt. Dies ist auch im Interesse der Hersteller, welche dann auf die Leerlaufmessung anlässlich der Typenprüfung verzichten können.
Anhang 2: Das Prüfverfahren für die Messung der Abgastrübung von Dieselmotoren wird durch die Übernahme einer international harmonisierten Norm ersetzt. Dabei wird neu die Absorptionsmethode (Opazität) angewendet (vgl. Ausführungen zu Ziff. 6.2 und 7.2.2).
Anhang 3: Die Referenztreibstoffe zur Messung der Abgasemissionen gemäss den Bestimmungen von 1993 sind heute nicht mehr erhältlich. Mit der Einführung der gleichen Anforderungen an Treibstoffe wie in gültigen EG-Richtlinien (RL 70/220/EWG und RL 88/77/EWG) ist sicher gestellt, dass zukünftig handelsübliche Referenztreibstoffe verwendet werden können. Weiter werden neu auch alternative Treibstoffe wie Rapsmethylester, Flüssiggas und Erdgas definiert.
Anhang 5 wird neu angefügt und regelt das Verfahren bei der Einführung von Schiffsmotoren durch in die Schweiz zuziehende Personen, wenn für den Motor keine Abgastypengenehmigung im Sinne der bisherigen SAV vorliegt. Hierfür erliess das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Frühjahr 2004 eine Weisung. Diese Weisung wurde, von einigen textlichen Anpassungen abgesehen, vollumfänglich in diesen Anhang übernommen.