Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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Produkt" und verpflichtet den Hersteller zur Führung eines zugelassenen Qualitätssicherungssystems für die Endabnahme seiner Produkte. Das Qualitätssicherungssystem wird unter Ziffer 3 detailliert beschrieben. In Ziffer 4 wird die Überwachung des Herstellers unter der Verantwortlichkeit der bezeichneten Stelle festgelegt.
Anhang 30 beschreibt die vom Hersteller eines Sportbootes oder Bauteils bereitzustellenden technischen Unterlagen (vgl. Anhang XIII der EG-Richtlinie). Aus ihnen muss hervorgehen, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Anforderungen der EG-Sportbootrichtlinie entsprechen. Dies erstreckt sich auf das Sportboot, Bauteile, Geräuschemissionen sowie Abgasemissionen.
Anhang 31 enthält Anforderungen an die Konformitätserklärung. Der Anhang wird um die entsprechenden neuen Regeln der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie ergänzt.
In Anhang 32 wird die Umsetzung der neuen Bestimmungen über Geräuschemissionen von Sportbooten mit einer Antriebsleistung der einzelnen Motoren von 40 kW oder weniger konkretisiert. Bei diesen Sportbooten wird bei Vorlage einer Konformitätserklärung auf eine erneute Geräuschmessung bzw. auf die die Vorlage eines entsprechenden Protokolls verzichtet.
Anhang 33: Hier wird in Bst. g für die in Anhang 32 beschriebenen Sportboote auf eine Bescheinigung über die Durchführung der Geräuschmessung verzichtet.
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