Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 25 Seiten

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reicht. Durch diese Beschränkung der Einredemöglichkeiten wird eine Vereinfachung erreicht.

Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 270a Absatz 2 OR.

Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 270a Absatz 3 OR.

Artikel 270c Überprüfung des Mietzinses auf Missbräuchlichkeit

Absatz 1

Artikel 270c Absatz 1 bildet die Ergänzung zu Artikel 269k. In Artikel 269k erhält die Vermieterschaft bei der kostenbestimmten Miete die Möglichkeit, den Mietzins nach Ablauf von jeweils mindestens sieben Jahren nach absoluter Methode anzupassen. Da die Parteien über gleich lange Spiesse verfügen sollen, erhält die Mieterschaft nun im Gegenzug die Möglichkeit, die Mietzinse nach Ablauf von jeweils mindestens sieben Jahren (das erste Mal sieben Jahre nach Inkraftreten des neuen Rechts) nach absoluter Methode überprüfen zu lassen.

Absatz 2

Nach einer Handänderung kann die Mieterschaft den Mietzins unabhängig von einer Mietzinserhöhung überprüfen lassen. Sie kann eine Herabsetzung verlangen, wenn der Mietzins die Vergleichsmiete bzw. den angemessenen Ertrag übersteigt.

Artikel 270d Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsver-

fahrens

Artikel 270d entspricht dem bisherigen Artikel 270e, der inhaltlich keine Änderung erfährt. Es wurden nur geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Artikel 270e

Gemäss Artikel 270a Absatz 2 kann der Mieter eine Mietzinserhöhung nur dann mit der Begründung anfechten, der Mietzins übersteige den angemessenen Ertrag, wenn sie gestützt auf Artikel 269k nach einer Vertragsdauer von mindestens sieben Jahren erfolgt. Die Vergleichsmiete als absoluter Überprüfungsgrund kann ferner nur im Zusammenhang mit einer Handänderung der Liegenschaft angerufen werden (Art. 269j). Entsprechende Einreden im Zusammenhang mit einer gestützt auf eine Staffelung vorgenommenen Mietzinserhöhung sind dagegen nicht möglich. Daher erübrigt sich Artikel 270d des geltenden Rechts, wonach die Anfechtung von Mietzinserhöhungen bei gestaffelten Mietzinsen auf den Anfangsmietzins beschränkt ist. In der systematischen Reihenfolge wird der bisherige Artikel 270e neu zu Artikel 270d, sodass die Artikelnummer 270e wegfällt.

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