Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 25 Seiten
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che Anpassung des Mietzinses an einen Wert erfolgt, der einem zu erwartenden längerfristigen Durchschnitt entspricht. Damit kann vermieden werden, dass für die künftigen teuerungsbedingten Erhöhungsschritte je nach Hypothekarzinsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine gemessen an der langjährigen Entwicklung der Hypothekarzinssätze zu hohe oder zu tiefe Basis gilt. Dieses Ziel ist höher zu gewichten als die Sicherstellung der vollständigen Anpassung des Mietzinses nach bisherigem Recht. In diesem Interesse kann in Kauf genommen werden, dass bisherige Anpassungsansprüche je nach Höhe des Hypothekarzinssatzes beim Inkrafttreten des neuen Rechts und Höhe des Referenzzinssatzes nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können.
Absätze 3 und 4
Für Mietverhältnisse, für die nach neuem Recht die Anpassung an veränderte Kosten gilt, ist für die übergangsrechtliche Anpassung des Mietzinses der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts geltende Hypothekarzinssatz nach bisherigem Recht massgebend. Diese übergangsrechtliche Regelung ist unter anderem deshalb notwendig, da nach neuem Recht nicht mehr der gleiche Hypothekarzinssatz massgebend ist wie nach bisherigem Recht.
Artikel 6
Es wird für laufende Mietverhältnisse klargestellt, dass bei einer Anpassung gemäss neuem Recht an den Landesindex der Konsumentenpreise die Berechnungsbasis der Indexstand bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass eine rückwirkende Anpassung, unter Umständen auf mehrere Jahre zurück, ausgeschlossen ist. In dieser Zeit konnten ja bereits sämtliche Erhöhungsgründe des bisherigen Rechts geltend gemacht werden.
Artikel 7
Der Wechsel von der Anzahl Wohnräume zur Nettowohnfläche als Kriterium für
den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen erfordert eine Bestimmung zur Besitzstandwahrung zu Gunsten der
mietenden wie der vermietenden Partei. Hat die mietende Partei z.B. einen Vertrag über eine luxuriös ausgestattete 4-Zimmer-Wohnung mit mehr als 150 m2 Nettowohnfläche abgeschlossen, so sollen die Schutzbestimmungen weiterhin Anwendung finden. Umgekehrt sollen diese weiterhin keine Anwendung finden, wenn z.B.eine luxuriöse 6-Zimmer-Wohnung mit weniger als 150 m2 Nettowohnfläche vermietet wurde. Analoges gilt für die Rechtsänderungen betreffend die Miete von Geschäftsräumen. Massgebend ist immer das bisherige Recht, solange das Mietverhältnis über den Zeitpunkt des Inrafttretens des neuen Rechts andauert.
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