Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten

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6.5.3 Verlängerte Aufbewahrung der Antragsformulare für biometrische Pässe (Art. 19 Abs. 1bis VAwG)

8 Kantone (AG, AR, BL, GR, NW, SZ, VS, ZH) und 2 Organisationen (EDSB, VKP) wünschen in der neuen Bestimmung die Präzisierung, dass die verlängerte Aufbewahrungsfrist für biometrische Pässe aufgrund des zusätzlichen Aufwandes nur für die Dauer des Pilotprojekts gelten solle. Anschliessend solle wieder die auch für Pässe ohne biometrische Daten geltende Aufbewahrungsdauer von 2 Monaten gelten (Art. 19 Abs. 1 VAwG). 1 Kanton (BS) erachtet die Aufbewahrungsdauer als zu lang und regt eine Reduktion auf 6 Monate an.

1 Kanton (GR) stellt die Frage, ob die Antragsformulare für die Projektauswertung überhaupt nötig sind und wieso die Auswertung nicht über das ISA erfolgen könne.

1 Kanton (SG) lehnt die Bestimmung ab. Die nicht plausible unterschiedliche Aufbewahrungsdauer erschwere das Handling und die verlängerte Aufbewahrungsdauer für biometrische Pässe erfordere erhöhten Platzbedarf.

7 Erfassungsverfahren und Ausfertigung

7.1 Erfassungsverfahren als zusätzliches Verfahren für den biometrischen Pass (Art. 17a VAwG)

1 Kanton (AI) stellt die Regelung, dass ausnahmsweise ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes bei einem Biometrieerfassungszentrum gestellt werden kann, in Frage. Davon ausgehend, dass der grösste Teil der Antragsteller direkt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde, stelle sich die Frage nach der Verkraftung dieser zusätzlichen Belastung durch die Erfassungszentren und es sei unklar, wie allfällige Ausnahmesituationen gehandhabt würden.

1 Kanton (BS) erachtet die Frist von 30 Tagen für das Erscheinen im Biometrieerfassungszentrum als zu lang und hält eine Frist von 14 Tagen für angemessen. Angesichts der nachfolgenden langen Produktionsdauer sei sonst zu befürchten, dass der Betroffene den Pass nicht rechtzeitig erhalte. Eine korrekte Information durch die Wohnsitzgemeinde über diese Fristen sei zudem in diesem Zusammenhang wichtig.