Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

im Ausland lebende Personen. Befürchtet wird mit der offenen Formulierung eine massive Zunahme der Gesuche am Aufenthaltsort. Da die Identitätsabklärung am Aufenthaltsort zeitaufwendige Rückfragen erfordere, dürfe die Einreichung am Aufenthaltsort nicht die Regel sein. Eine alternative Beschränkung für ZG wäre diejenige, dass die Aufenthaltsbehörde nur in Notfällen und nur einen provisorischen Pass ausstellen kann. Für 1 Kanton (TI) wäre die Bestimmung auf Fälle zu beschränken, in welchen der Wohnsitz im Ausland oder in einem anderen Kanton ist.

BS äussert die Frage nach der Kostentragung für den Mehraufwand, der durch die Abklärungen am Aufenthaltsort entstehe.

1 Organisation (SVEK) begrüsst die vorgeschlagene Bestimmung.

1 Organisation (AO) lehnt die Formulierung mit der „kann“-Vorschrift ab. Im Falle von Anträgen von Auslandschweizern „müssen“ die Aufenthaltsbehörden diese akzeptieren.

6.3 Unvereinbarkeit mit Ordre public kein Grund mehr für Verzicht auf Ausweisverweigerung (Art. 6 Abs. 5 AwG)

1 Partei (SP) und 1 Organisation (SGB) lehnen die Streichung des Vorbehalts der Unvereinbarkeit mit dem Ordre public bei der Passverweigerung ab.

1 Kanton (UR) wendet bei der nicht veränderten Regelung der Verweigerungsgründe für einen Ausweis ein, die Anwendung nur auf Antragsteller im Ausland sei nicht einleuchtend und der Einschub „im Ausland“ soll gestrichen werden.

6.4 Gültigkeitsdauer des biometrischen Ausweises (Art. 5 Abs. 2bis, Art. 55 Abs. 3 VAwG)

1 Kanton (JU) erachtet die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für den biometrischen Pass angesichts des hohen Preises sowie des komplexen Antragsverfahrens als zu kurz und schlägt eine Verlängerung auf 10 Jahre vor, unter dem Vorbehalt der Lebensdauer des Datenchips.