Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten

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1 Kanton (LU) begrüsst die Regelung von Art. 50 Abs. 2bis VAwG, nach welcher die Antragstellenden einen Teil der geschuldeten Gebühr direkt im Biometrieerfassungszentrum zu entrichten haben. 1 Kanton (BE) schlägt diesbezüglich vor, dass im Anhang 2 sowohl beim provisorischen wie beim biometrischen Pass mittels Hinweisen in Fussnoten vermerkt wird, dass nicht die volle Gebühr bei der antragstellenden Behörde zu entrichten ist.

1 Kanton (ZG) weist darauf hin, dass die Gebührendarstellung Kinder/Erwachsene in Anhang 2 für den biometrischen Pass missverständlich sei. Gemäss erläuterndem Bericht hätten Kinder über 3 Jahre den Erwachsenenpreis von CHF 250 zu entrichten, diese Altersgrenze sei jedoch aus der Verordnung nicht ersichtlich und Diskussionen mit dem Schalterpersonal seien absehbar.

Für 1 Kanton (AI) ist unklar, was mit den Gebühren geschieht, wenn sich der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist beim Biometrieerfassungszentrum meldet. Falls in diesem Fall auf eine Rückerstattung des Anteils für die Ausfertigung verzichtet würde, müsse der Wortlaut von Art. 51 VAwG angepasst werden.

9.2 Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46 Abs. 2 VAwG, Anhang 2)

1 Kanton (SZ) regt die Prüfung der Einführung einer Gebühr für die „Bearbeitung (Ausschreibung) sowie Ausstellung von Ausweisverlusten“ an.

9.3 Kostendeckung / Aufteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 53 Abs. 2 VAwG, Anhang 3)

1 Kanton (GL) kann sich mit der in der Verordnung geregelten Kostendeckung

Bund/Kantone einverstanden erklären. 2 Kantone (AG, BE) halten fest, dass dem Prinzip der Kostendeckung in der Verordnung zu ihrer Zufriedenheit entsprochen werde.

1 Kanton (GR) stellt fest, dass angesichts der noch nicht vorgenommenen Auswahl von Anbieter und technischer Ausrüstung weder die Kosten noch deren Aufteilung heute festgelegt werden können und eine spätere Neufestlegung der Gebühren sowie deren Aufteilung zwingend und diesbezüglich ein erneutes Vernehmlassungsverfahren

unvermeidlich sei.

1 Kanton (TI) wünscht, dass der Bund die Kosten überwacht und nötige Korrekturmassnahmen betreffend Kosten zulasten der Kantone ergreift.