Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten

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1 Kanton (JU) wünscht in der Verordnung eine Präzisierung zu der Anzahl und den Orten der Erfassungszentren. Zudem schlägt er ein mobiles Erfassungszentrum vor, welches zugleich auch als Checkpoint ausgerüstet wäre. Damit könne der Reiseaufwand der Bürger jener Kantone, in welchen kein Erfassungszentrum vorgesehen ist, verringert werden. 1 Kanton (OW) bedauert, dass kein Erfassungszentrum in der Zentralschweiz vorgesehen ist und sähe hierfür Luzern besonders geeignet.

1 Partei (GPS) vermisst Genf in der Aufzählung der Erfassungszentren während des Pilotprojekts und fragt sich, ob es sich dabei um einen Fehler handle.

1 Kanton (TI) regt an, dass das persönliche Erscheinen beim Biometrieerfassungszentrum „nach vorheriger Verabredung“ zu erfolgen habe, um Wartezeiten zu vermeiden, und schlägt für Art. 17a Abs. 1 VAwG eine entsprechende Präzisierung vor.

1 Organisation (AO) verlangt, dass bei der definitiven Einführung des biometrischen Passes die Zahl der Erfassungszentren im Ausland erhöht werde. Angesichts der von den Antragstellern unter Umständen zurückzulegenden Distanzen, teils unter erschwerten Bedingungen, müssten alle schweizerischen Vertretungen in der Lage sein, biometrische Daten zu erfassen und könnten damit gleichzeitig Anträge aufnehmen sowie Daten erfassen.

2 Organisationen (SGV, VFS) lehnen die Erstellung des Gesichtsbildes im Erfassungszentrum ausdrücklich ab. Der VFS verweist auf die Nachbarstaaten, in welchen die Passfotos aus den Fotofachgeschäften als Grundlage für den biometrischen Pass akzeptiert würden. Das Passbildgeschäft sei für den Schweizer Fotofachhandel ein wichtiger Geschäftszweig, ein Wegfall sei in hohem Masse existenzgefährdend. Der VFS sei auch gewillt, wenn nötig Schulungen durchzuführen und die Fotohändler entsprechend zu zertifizieren. Für den SGV ist nicht einsehbar, weshalb die Schweiz weitergehende Regelungen als die Nachbarländer treffe. Die Anforderung der Erstellung einer Fotografie im Erfassungszentrum lasse sich nicht rechtfertigen und stehe dem Subsidiaritätsprinzip des staatlichen Handelns entgegen.

7.2 Ausfertigungsstellen (Art. 6a AwG)

1 Kanton (BE) weist darauf hin, dass sich die Produktion des Passes durch das BBL nach den anfangs massiven Kapazitätsengpässen sehr bewährt habe. Es sei bei der öffentli-