Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
zwischen den Behörden, welche für die Ausstellung der ordentlichen Ausweispapiere zuständig sind sowie denjenigen, welche künftig (zusätzlich) für die Ausstellung der biometrischen Ausweispapiere verantwortlich sein werden.
5.3 Abfrage durch die Grenzkontrollbehörden und die Polizei (Art. 12 Abs. 5 AwG, Art. 30 Abs. 2 VAwG)
2 Kantone (GL, ZG) begrüssen die vorgesehenen Abfragemöglichkeiten für die Polizei.
Gemäss GL wird ein zusätzliches Identifikationsmittel zur Verfügung gestellt, welches keinesfalls geschmälert werden dürfe. Gemäss ZG entsprechen die Zugriffskompetenzen der Polizei den Bedürfnissen.
1 Kanton (SZ) wünscht eine Prüfung, ob ISA nicht den Polizeikorps für Fahndungs- und Vermisstenfälle zur Verfügung gestellt werden kann. 1 Kanton (BE) regt an, dass das GWK sowie die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen das ISA auch für den Verlust und Widerruf des Bürgerrechts abfragen können. Die Behörden sollen für die Identitätskontrolle Kenntnis vom Entzug des Bürgerrechts haben.
Für 2 Kantone (GE, TI) ist das Verbot der Nutzung der biometrischen Daten für polizeiliche Ermittlungen nicht genügend garantiert. GE sieht eine grosse Missbrauchsgefahr, da ISA sämtliche wesentlichen Daten der Bürger enthalten wird. TI regt die Aufnahme einer Bestimmung an, welche deutlich festhält, dass die biometrischen Daten nur zur Kontrolle des Ausweises sowie der Identität zu verwenden sind.
2 Organisationen (BBA, DJS) lehnen eine Zugriffsmöglichkeit für die Grenzkontrollbehörden auf den Datenchip ab, 1 weitere Organisation (SGB) äussert ebenfalls Bedenken hierzu. Der Bedarf sei nicht nachgewiesen und zudem sei dies in der Schweiz auch keine Einreisevoraussetzung.
2 Kantone (SO, TI) und 1 Organisation (DSB+CPD.CH) betonen die Notwendigkeit der strikten Beschränkung des Einsatzes der Ausweise auf einen 1:1-Vergleich.
2 Kantone (AI, ZH) sind der Ansicht, dass die Abfrageverbote allein anhand eines Namens oder biometrischer Daten die Arbeit der Behörden unnötig erschweren. AI wünscht ausdrücklich, dass die Abfrage zur Feststellung der Identität auch allein anhand des Namens oder allein anhand biometrischer Daten zulässig ist.