Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten
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6 Antragsverfahren
6.1 Bezeichnung der zur Entgegennahme von Anträgen befugten Stellen durch Kantone (Art. 5 Abs. 1 AwG)
2 Kantone (BE, ZH) begrüssen ausdrücklich die neue Regelung, welche die Bezeichnung der antragstellenden Behörden den Kantonen überlässt und damit Raum für flexible Lösungen lasse. ZH wünscht aber dennoch daran festzuhalten, dass der Betroffene sich an die antragstellende Behörde „des Wohnsitzkantons“ zu wenden hat.
8 Kantone (AG, BL, GL, GR, NW, SZ, UR, VS) und 1 Organisation (VKP) haben inhaltlich keinen Einwand gegen die neue Regelung, schlagen jedoch vor, „die zur Entgegennahme von Anträgen befugten Stellen“ zu ersetzen durch die bereits eingangs erwähnte Formulierung „die antragstellenden Behörden“. 1 Kanton (VS) und der VKP regen zudem eine vereinfachte, kürzere Formulierung des Absatzes 1 vor. Genau in die entgegengesetzte Richtung hält 1 Kanton (ZH) fest, dass es sich bei der zur Entgegennahme von Anträgen befugten Stellen nicht zwingend um die antragstellende Behörde handle und die Bestimmung zum besseren Verständnis noch präzisiert werden müsse.
1 Kanton (SO) weist darauf hin, dass die neue Regelung es ermöglichen wird, die Ausweisanträge nur noch via Biometrieerfassungszentren zu verarbeiten. Dabei sei die politische Diskussion nicht zu unterschätzen, zumal es im Kanton um nicht geringe Gebühreneinnahmen gehe.
2 Organisationen (SGB, SVEK) lehnen die neue Regelung ab und wünschen die Beibehaltung des Verweises auf die Wohnsitzgemeinde. Gemäss SVEK ist die Wohnsitzgemeinde aus Sicht der Kundenfreundlichkeit und Bürgernähe optimal. Für den SGB ist die Neuerung ein Wegfall des Anspruchs, in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag zu stellen. Dies stelle eine abzulehnende Abbaumöglichkeit der öffentlichen Dienstleistungen der Wohnsitzgemeinde dar.
6.2 Entgegennahme des Antrags durch Behörde des Aufenthaltsorts (Art. 6 Abs. 4 VAwG)
9 Kantone (AG, BE, BS, GR, NW, SZ, VS, ZG, ZH) und 1 Organisation (VKP) fordern eine Beschränkung der Möglichkeit, am Aufenthaltsort einen Ausweisantrag einzureichen auf