Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten
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am Haftungsausschluss müsste dieser gemäss 4 Kantonen (BL, GR, LU, TI) auf die Kantone ausgedehnt werden.
2 Parteien (FDP, SVP) erachten einen Haftungsausschluss als nicht zufrieden stellend und verlangen eine erneute Prüfung dieser Frage.
8 Kontrollverfahren, Informationssystem für Kontrollstellen und Ersatz des Ausweises
8.1 Kontrolle des Ausweises durch den Inhaber (Art. 27a VAwG)
8 Kantone (BL, GR, LU, NW, OW, SO, TI, VD), 1 Partei (GPS) und eine Organisation (DSB+CPD.CH) lehnen das vorgesehene Kontrollverfahren ab und fordern, dass die Funktionskontrolle als selbstverständliche Qualitätskontrolle dem Hersteller aufzuerlegen ist. Als Gründe werden angeführt, dass die Verantwortung für einen möglicherweise nicht funktionierenden Pass nicht dem Bürger auferlegt werden könne sowie, dass es unverhältnismässig und unzumutbar sei, dass der Bürger einen weiteren Amtsbesuch in einer Biometriekontrollstelle auf sich nehmen müsse.
Dabei fordern 5 Kantone (BL, NE, NW, SO, TI) eine schriftliche Bestätigung der Mängelfreiheit des Passes.
1 Kanton (VD) stellt die Verhältnismässigkeit des vorgesehenen Kontrollverfahrens in Frage und würde eine Funktionskontrolle durch den Hersteller als logischer erachten.
Auch die EWK U stellt die Prüfung in Frage und wünscht eine transparente und nachvollziehbare Begründung.
1 Kanton (BS) fordert, dass die Ausfertigungsstelle deutlich auf die Überprüfungspflicht aufmerksam zu machen habe und wünscht den Hinweis, dass der Verfall des Anspruchs auf einen kostenlosen Ersatz auch Folgekosten wie Visa und Reiseverschiebung umfasse. 1 Kanton (TG) wünscht bereits während des Pilotprojekts die Einrichtung von Kontrollstellen in sämtlichen Kantonen. Es sei einer im Kanton Thurgau wohnhaften Person nicht zumutbar, zweimal nach St. Gallen oder Zürich zu fahren.
1 Partei (CVP) fordert Öffnungszeiten der Biometriekontrollstellen auch ausserhalb normaler Bürozeiten. Es könne nicht angehen, dass ein Arbeitnehmer frei nehmen müsse, um ein Produkt kontrollieren zu lassen, das er erworben habe.