Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten
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der biometrischen Daten im ISA (Informationssystem Ausweisschriften) um Missbräuche zu verhindern.
1 Kanton (BL) und die EWK U stellen Nutzen sowie Notwendigkeit der Speicherung der biometrischen Daten im ISA in Frage. BL erachtet die Erläuterungen diesbezüglich als nicht genügend.
2 Kantone (LU, SO), 1 Partei (CSP) und 5 Organisationen (BBA, DJS, DSB+CPD.CH,
EDSB, SGB) verlangen einen Verzicht auf die Speicherung von biometrischen Daten im ISA. Eine Speicherung sei unverhältnismässig und berge zudem Missbrauchspotential. Entsprechend sei Art. 11 Abs. 1 AwG dahingehend zu ändern, dass im ISA keine Fingerabdrücke und/oder Irismuster gespeichert werden. Des Weiteren sollen die neuen Datenfelder digitale Fotografie und Fingerabdrücke im Anhang 1 sowie die diesbezüglichen Zugriffsberechtigungen ersatzlos gestrichen werden (LU, SO, DSB+CPD.CH).
Falls die Daten doch in einer Datenbank gespeichert würden, wäre für 2 Organisationen (DJS und BBA) ein von ISA getrenntes Informationssystem nötig. Sollten die Daten dennoch im ISA gespeichert werden, wäre gemäss den DJS und BBA ein Hinweis auf das Vorliegen eines biometrischen Passes ausreichend.
5.2 Abfragrechte im Allgemeinen (Art. 12 AwG)
2 Kantone (SH, VD) verlangen, dass die Zugriffsrechte auf das ISA auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Gemäss SH eröffnet der biometrische Ausweis neue Möglichkeiten der Anwendung des ISA, weshalb die Zugriffsrechte sowie der Rahmen der zugriffsberechtigten „zuständigen Stellen des Bundes“ nicht erst auf Verordnungsstufe zu regeln sei. 1 Kanton (SO) verlangt, dass Zugriffsrechte aufs Nötigste beschränkt werden.
Gemäss 2 Organisationen (DJS und BBA) dürfen allenfalls im ISA gespeicherte Daten nur für die Herstellung des Passes gelesen werden.
1 Kanton (BE) wünscht, dass der Zugriff auf das Informationssystem auch den antragstellenden Behörden möglich ist.
1 Kanton (SH) wünscht, dass der Begriff der „ausstellende Behörde“ gemäss Art. 12 Abs. 2 AwG im Gesetz definiert wird oder dass zumindest präzisierend unterschieden werde