Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/72: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 31 Seiten
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4.2.2 Fingerabdruck (Art. 14a Abs. 1 VAwG)
1 Partei (GPS) fragt sich, weshalb der Entscheid zugunsten des Fingerabdrucks und nicht des Irismusters ausgefallen ist. In klarer Trennung von den Fingerabdrücken beim
strafrechtlichen Identitätsnachweis hätte man hier das Irismuster privilegieren können.
Für 1 Kanton (BS) ist unklar, weshalb aufgrund des Alters auf einen Fingerabdruck verzichtet werden könnte. Er wünscht die körperliche Behinderung als alleinigen Ausschlussgrund in Art. 14a Abs. 1 VAwG.
1 Kanton (NE) und 2 Organisationen (EDSB, DSB+CPD.CH) verlangen, dass für Personen, die keine biometrischen Daten liefern können (z. B. keine Hände), Alternativen vorgesehen werden.
3 Organisationen (BBA, DJS, SGB) verlangen für den Fingerabdruck die Präzisierung,
dass nur der Abdruck eines Fingers (und nicht der ganzen Hand) für den Ausweis verwendet werden darf.
Für 1 Kanton (SG) ist Art. 14a Abs. 3 VAwG, welcher die Ausnahmen für eine Fingerabdruckabnahme regelt, zu präzisieren. Als Grund wird angegeben, dass Bestimmungen, welche einen Auslegungsspielraum besitzen, bei den Kunden Begehrlichkeiten wecken können.
4.2.3. Übrige Daten (Art. 2 Abs. 1 AwG, Art. 14a Abs. 1 VAwG)
Für 3 Kantone (BL, NW, SO) und 1 Organisation (DSB+CPD.CH) besteht keine sachliche Notwendigkeit, neben den neuen biometrischen Daten auch alle übrigen im Pass bereits enthaltenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, etc.) gemäss Art. 2 Abs. 1 AwG im Chip zu speichern. Als Gründe werden der Grundsatz der Datenvermeidbarkeit angegeben sowie dass diese Daten auch wie bisher in maschinenlesbarer Form auf dem Ausweis angebracht werden können.