Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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kung der fachlichen Unabhängigkeit kann durch eine geeignete gesetzliche Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und eine entsprechende Einschränkung der Weisungsbefugnisse begegnet werden. Ein solches Aufsichtsmodell entspräche der Regelung der Mehrheit der Kantone und der westeuropäischen Staaten.
Als zwar vertretbar, im Ergebnis aber als eher weniger günstig, beurteilt der Bundesrat die Zusammenfassung der Aufsicht beim Bundesstrafgericht, da hier - neben der erschwerten Koordination der unter Ziffer 2.4.1. oben erwähnten Bereiche - in der Tat die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt würde.
Ebenfalls vertretbar wäre auch eine Zusammenfassung der Aufsicht beim Bundesgericht. Dort wäre zwar die Gefahr einer Infragestellung der Unabhängigkeit des Gerichts durch die Aufsichtsbeziehungen mit einer Prozesspartei infolge der Grösse des Gerichts bzw. der Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen geringer, als beim Bundesstrafgericht. Dagegen spricht aber insbesondere, dass das Bundesgericht selbst die Übernahme einer solchen Aufgabe als sachfremd ablehnt.
Als ungeeignet wird die formelle Übertragung der Aufsicht auf den Gesamtbundesrat bewertet, da dieser sie im Wesentlichen wiederum an das Departement delegieren müsste.
Ebenfalls als ungeeignet wird die Bildung einer besonderen parlamentarischen oder einer besonderen gemischten Aufsichtskommission betrachtet, da damit insbesondere die Einbettung der Entscheidungen zu den Ressourcen und zur Budgetierung sowie zur Aussenpolitik nicht gelöst werden könnte.
2.6. Konsultierte Gerichte
Vor seinem Antrag an den Bundesrat hat das EJPD das Bundesgericht (einschliesslich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts) und das Bundesstrafgericht zur umschriebenen Problematik, den aufgezeigten Möglichkeiten einer Zusammenfassung der Aufsicht und zum geplanten Vorgehen konsultiert. Beiden Gerichten wurde auch - unter Vorbehalt der Vernehmlassung - Gelegenheit für eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf gegeben. Das Bundesgericht gibt im Ergebnis der geltenden Regelung den Vorzug. Das Bundesstrafgericht trat für ein neu zu bildendes besonderes Aufsichtsorgan ein, in welchem das Parlament, der Bundesrat und die Gerichte vertreten wären.
3. Vorgehen bei der Umsetzung des Auftrags des Bundesrats
3.1. Notwendigkeit eines raschen Vorgehens
Die Realisierung der erforderlichen Gesetzesänderungen ist angesichts der aufgezeigten Probleme dringlich; eine rasche Ausarbeitung der notwendigen Regelungen ist angesichts des beschränkten Umfanges und der beschränkten Tragweite möglich. Im fraglichen Rechtsbereich laufen zwar zur Zeit zwei Gesetzgebungsvorhaben, in die aber das vorliegende Projekt nicht integriert werden kann. Die Botschaft zur vereinheitlichten Schweizerischen Strafprozessordnung betrifft nur das materielle Prozessrecht und nicht die Organisation der Strafverfolgungsbehörden; auch würde für die Durchführung einer Vernehmlassung die Zeit nicht ausreichen, so dass eine Integrierung in dieses Geschäft ausser Betracht fällt. Technisch hätte im Weiteren die Möglichkeit bestanden, das Vorhaben in das geplante Einführungsgesetz zur vereinheitlichten Schweizerischen Strafprozessordnung zu integrieren; die Ausarbeitung dieses Einführungsgesetzes kann aber erst nach der Bereinigung des Strafprozessrechts erfolgen. Mit seinem Inkrafttreten ist aber frühestens in 3-4 Jahren zu rechnen,
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