Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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der entsprechenden internationalen Zusammenarbeit zumindest in den Grundzügen in die Aussenpolitik des Bundesrates einzubetten ist. Dazu kommt, dass ein Gericht von seiner Funktion und Ausstattung her nicht auf die unmittelbare Wahrnehmung einer Administrativaufsicht (Budget- und Finanzkontrolle, Bewirtschaftung der personellen und sachlichen Ressourcen) über eine relativ grossen Vollzugsbehörde ausgerichtet ist; die Zuweisung der administrativen Aufsicht würde möglicherweise die Aufstockung der entsprechenden personellen Ressourcen bedingen.

2.4.2. Zusammenfassung der Aufsicht beim Bundesgericht

Es gelten im Grundsatz die gleichen Vor- und Nachteile wie bei der Zuweisung der Aufsicht zum Bundesstrafgericht. Zwar dürfte die Gefahr einer Tangierung der Unbefangenheit des Gerichts beim Kassationshof des Bundesgerichts etwas geringer sein als beim Bundesstrafgericht, da nur ein Teil der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Fälle vor den Kassationshof kommt, doch ändert dies an der grundsätzlichen Problematik nichts.

2.4.3. Zusammenfassung der Aufsicht beim EJPD

Vorteile: Die administrative Aufsicht könnte nach wie vor im Kontext zur Aufsicht über die gesamte Bundesverwaltung (Dienstaufsicht) erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Ressourcenbewirtschaftung und die Budgetierung. Die Zusammenarbeit und Koordination mit der Bundeskriminalpolizei, dem Dienst für Analyse und Prävention sowie mit dem Bundesamt für Justiz im Bereich der Internationalen Rechtshilfe würde erleichtert. Erleichtert würde ferner die Koordination der grenzüberschreitenden Aktivitäten der Bundesanwaltschaft mit der Aussenpolitik des Bundesrates. Ein solches Aufsichtsmodell entspricht im Grundsatz auch den Regelungen der Mehrheit der Kantone und der Nachbarstaaten. Dieses Modell schliesst es auch nicht aus, dass die Wahl- und Disziplinarbefugnisse wie bisher auf der Ebene des Gesamt-

bundesrates verbleiben.

Nachteile: Es könnte geltend gemacht werden, dass die Bundesanwaltschaft als Organ der Rechtspflege zu stark unter den Einfluss der Exekutive und damit der Politik geraten könnte. Dem kann allerdings durch eine sachgerechte gesetzliche Regelung bzw. Beschränkung der exekutiven Weisungsrechte für den Einzelfall begegnet werden. Für die Wahrnehmung der Aufsicht müsste das Departement zudem noch die notwendige Kompetenz für die Fachaufsicht aufbauen.

2.4.4. Zusammenfassung der Aufsicht beim Gesamtbundesrat

Es gelten im Grundsatz die gleichen Vor- und Nachteile wie bei einer Zuweisung der Aufsicht zum EJPD. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die im früheren Artikel 14 Absatz 1 BStP15 festgelegte generelle Beaufsichtigung durch den Gesamtbundesrat Anlass zu zusätzlichen Problemen geboten hat, da die Aufteilung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse zwischen Bundesrat und EJPD bisweilen umstritten war (z.B. anlässlich der sog. Fichenaffäre). Dieses Problem könnte zwar durch eine eindeutig umschriebene Zuweisung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse geregelt werden, doch würde daraus in Wirklichkeit eine Rückdelegation der Befugnisse ans EJPD resultieren.

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