Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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schaft ihrerseits war hingegen nie berechtigt, Beschwerde gegen die Verweigerung einer von ihr beantragten Ermächtigung zur Strafverfolgung zu führen. Das Bundesgericht hat es auch nach den Aufgaben- und Kompetenzerweiterungen durch die Effizienzvorlage abgelehnt, dem Bundesanwalt die Befugnis zur Beschwerde gegen eine Verweigerung der Ermächtigung des EJPD zuzuerkennen; aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung hat es geschlossen, dass es Sache des Departements sei - als dessen Teil es die Bundesanwaltschaft betrachtet - im Rahmen seiner Entscheidung über die Ermächtigung auch über die vom Ankläger des Bundes wahrgenommenen öffentlichen Interessen zu befinden25. Nach Auffassung der Expertengruppe sollte der öffentliche Ankläger des Bundes in diesem Bereich gleich behandelt werden, wie die öffentlichen Ankläger der Kantone. Sie hat in der Folge beantragt, dem Bundesanwalt im Rahmen der vorliegenden Gesetzesänderung die Befugnis zur Beschwerde gegen eine Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung mittels einer Gesetzesänderung zu verschaffen.

Die heute bestehenden Unstimmigkeiten im Bereiche des Ermächtigungsverfahrens haben das EJPD bewogen, das Institut des Ermächtigungsvorbehalts für die Angestellten des Bundes in grundsätzlicher Weise zu überprüfen.

Inhaltlich geht der Ermächtigungsvorbehalt auf eine entsprechende Regelung in Artikel 14 und 41 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 185026 über die Verantwortlichkeit der der eidgenössischen Behörden und Beamten zurück. Diese Regelung wurde durch das heutige VG im Grundsatz weitergeführt; als einzige wesentliche Änderung wurde ein Rechtsmittelweg gegen die Verweigerung eingeführt. Die Botschaft vom 29. Juni 1956 zum VG führte zur Neufassung des Ermächtigungsvorbehalts für die Strafverfolgung von Beamten Folgendes aus:

"Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird ein Ermächtigungsverfahren beibehalten. Den neueren Auffassungen über den Rechtsstaat entsprechend ist jedoch vorgesehen, dass der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen werden kann, wenn das als erste Instanz vorgesehene Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zu einer Strafverfolgung verweigert. Man wird so den Bundesverwaltungsbehörden nicht mehr vorhalten können, dass sie 'in eigener Sache' über die Zulassung eines Strafverfahrens entscheiden. Wenn hier ein Ermächtigungsverfahren beibehalten wird, so geschieht dies vor allem im Interesse eines reibungslosen Ganges der Verwaltung, die mit dem Beamten vor trölerischen Störungen und Behinderungen geschützt werden muss."27.

Diese Begründung wurde bei der Behandlung der Vorlage durch die eidgenössischen Räte nicht in Frage gestellt und die Anträge des Bundesrates in diesem Punkt wurden praktisch diskussionslos übernommen28. Soweit sich die Praxis und die Literatur mit dem Ermächtigungsvorbehalt befasst haben, übernehmen sie materiell durchwegs die Begründung aus der oben erwähnten Botschaft, ohne dass diese grundsätzlich hinterfragt wird oder dass neue Argumente auftauchen29. Es ist nun aber darauf hinzuweisen, dass sich die Situation seit der Einführung dieses Instituts

25 Entscheid des Bundesgerichts 2A.379/2004 vom 9. November 2004.

26 BS 1 462

27 BBl 1956 I 1398

28 Amtl. Bull. S 1956 322 (Berichterstatter von Moos, Ziff. 4), 329; Amtl. Bull. N 1957 806 (Berichterstatter Boerlin), 832.

29 S. etwa BGE 112 Ib 350 mit Hinweisen ("... Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens, Amtsträger des Bundes vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherzustellen"), sowie Roland Hauenstein, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Berner Diss., Bern 1995, S. 2 und dortige Hinweise; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 30f.; Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, 2. Aufl. Basel/Genf/München, 2004, Rz. 246. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc