Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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nur schwer gelöst werden können, stellen sich bei der Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit den an ihren Verfahren beteiligten bzw. mitwirkenden Bundesämtern (Bundesamt für Polizei, Bundesamt für Justiz) des Departements dar. Insgesamt gehen die Ansichten zwischen der Bundesanwaltschaft und den Aufsichtsbehörden über den Begriff der (fachlichen und administrativen) Aufsicht, den Inhalt und die Abgrenzung der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse (z.B. wie weit werden über den Rechtsmittelweg Aufsichtsbefugnisse wahrgenommen bzw. wie ist die Dienstaufsicht vom Rechtsmittelweg abzugrenzen?) sowie darüber, wer bei solchen Differenzen letztlich entscheidet, erheblich auseinander. Das EJPD hat daher bereits Anfang Juni 2004 eine interne Prüfung der Rechtslage eingeleitet. In der Zwischenzeit wurde im Nationalrat auch eine Motion eingereicht, welche vom Bundesrat eine Überprüfung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft verlangt (04.3411 Motion Hofmann Urs vom 18. Juni 2004, Bundesanwalt. Überprüfung der Aufsicht). Der Bundesrat hat sich am 25. August 2004 für die Annahme der Motion ausgesprochen; diese ist in der Zwischenzeit von den Eidgenössischen Räten überwiesen worden.

Keine ursächliche Rolle für die Überprüfung der Aufsicht spielte dagegen die Pressekampagne von Ende 2004 zur Tätigkeit der Bundesanwaltschaft; sie bestätigt allerdings bis zu einem gewissen Grade die Notwendigkeit einer Überprüfung.

1.2.2. Problematik: Mehrere Aufsichtsbehörden

Es zeigt sich, dass insbesondere die Teilung der Aufsicht in einen "administrativen" und einen "fachlichen" Bereich sowie die Zuweisung dieser Bereiche an zwei verschiedene Behörden - die Kontrollbefugnisse der Geschäftsprüfungsdelegation kommen noch dazu - erhebliche Probleme mit sich bringt. Die geltende Regelung erschwert eine wirksame und kohärente Aufsicht.

Neben ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde in Bezug auf die Entscheidungen der Bundesanwaltschaft muss die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch Berichte über die Amtsführung einfordern und allenfalls generelle Weisungen erteilen können. Die Beschwerdekammer hat zwar weit gehende Einsichtsrechte, doch hat sie nach eigenem Bekunden kaum Möglichkeiten, bei festgestellten Mängeln unmittelbar organisatorische oder disziplinarische Massnahmen anzuordnen, da die administrative Aufsicht formell beim Bundesrat liegt.

Das EJPD, welches die administrative Aufsicht im Auftrage des Bundesrates ausübt, hat seinerseits nur beschränkte Möglichkeiten, den Ressourcenbedarf der Bundesanwaltschaft in finanzieller, personeller und sachlicher Hinsicht anhand einer Einsichtnahme in die faktische Geschäftsabwicklung zu überprüfen, da diese nach Auffassung der Bundesanwaltschaft überhaupt nicht in den Bereich der Aufsicht fällt. Entsprechend ergaben sich aus dieser Konstellation auch Probleme bei aufsichtsrechtlichen Informationsbegehren der Geschäftsprüfungsdelegation, der Kommissionen für Rechtsfragen und der aussenpolitischen Kommissionen.

Als weiterer grundsätzlich problematischer Aspekt der geltenden Regelung kommt hinzu, dass die dauernde und direkte Aufsicht eines Gerichts über ein staatliches Organ, welchem vor eben diesem Gericht Parteistellung bzw. eine besondere Stellung als verfahrensbeteiligte Behörde zukommt, die Unbefangenheit des Gerichts gegenüber den Parteien in Frage stellen könnte8. Wohl legt Artikel 17 Absatz 3 SGG fest, dass die Mitglieder der Beschwerdekammer, welche mit Beschwerden gegen die Bundesanwaltschaft befasst waren, später nicht in gleicher Sache in der Strafkammer mitwirken dürfen, doch erschöpft sich die Aufsicht nicht in der Entscheidung über Beschwerden gegen die Vorkehrungen der Bundesanwaltschaft, sondern hat

8 S. dazu Christoph Mettler, Staatsanwaltschaft, Freiburger Diss., Basel/Genf/München 2000, S. 238. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc