Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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se Regelungen sind heute im Strafprozessrecht und im Verwaltungsorganisationsrecht in wenig kohärenter Weise verstreut und teilweise lückenhaft und unklar. Sie sollen zusammengefasst, präzisiert und stufengerecht ergänzt werden. Die Grundzüge der Organisation der Bundesanwaltschaft sollen durch eine Verordnung des Bundesrats festgelegt werden; für die Detailorganisation soll die Bundesanwaltschaft weitgehende Autonomie geniessen. Das Gesetz soll ferner im Interesse der Rechtssicherheit die Grundsätze für die internen Weisungsrechte des Bundesanwalts zu Handen der Staatsanwälte regeln.

4.4. Kompetenzen bei der Strafverfolgung von Angestellten des Bundes

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine gewisse Inkohärenz der Gesetzgebung aufgedeckt, welche aus verschiedenen Teilrevisionen resultiert und es zwar den kantonalen Staatsanwaltschaften erlaubt, entsprechende Verweigerungen des Departements beim Bundesgericht anzufechten, aus verwaltungsorganisatorischen und aufsichtsrechtlichen Gründen aber nicht dem Bundesanwalt. Da die Verweigerung der Ermächtigung an sich justiziabel ist, hat die Expertengruppe dem EJPD vorgeschlagen, der Bundesanwaltschaft als Ergänzung der Verfahrensbefugnisse - analog zu den Kompetenzen der kantonalen Staatsanwaltschaften - ein Beschwerderecht gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes einzuräumen. Das EJPD hat geprüft, ob dieses Ermächtigungsverfahren als solches überhaupt noch zeitgemäss ist. Es kam zum Schluss, dass der Ermächtigungsvorbehalt hinsichtlich der Angestellten des Bundes heute nicht mehr gerechtfertigt ist und eine ersatzlose Aufhebung von Artikel 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG)17 für die effiziente Tätigkeit der Verwaltung kaum mehr besondere Nachteile mit sich bringt. Nach der entsprechenden Gesetzesänderung wird daher für die strafrechtliche Verfolgung von Angestellten des Bundes durch die zuständigen Behörden keine besondere Ermächtigung mehr erforderlich sein.

4.5. Wahl und Amtsdauer der öffentlichen Ankläger

Ebenfalls zur institutionellen Absicherung der Unabhängigkeit der Strafverfolgung soll eine Angleichung der Amtsdauer des Bundesanwalts, seiner Stellvertreter und der Staatsanwälte des Bundes an diejenigen der Gerichtsbehörden beitragen.

5. Weitere, nicht berücksichtigte Reformanliegen

5.1. Vorgezogener Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell

Bei einer allfälligen Überprüfung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft stellt sich auch die Frage, inwieweit die Aufsicht über die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und -richter betroffen ist. Diese werden derzeit vom Bundesstrafgericht gewählt und beaufsichtigt. Es handelt sich um eigentliche richterliche Behörden, die auf Antrag der Bundesanwaltschaft hin tätig werden und selbst nur beschränkte Ressourcen beanspruchen. Im Rahmen der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ist im Übrigen geplant, das Amt des eidgenössischen Untersuchungsrichters aufzuheben. Der Übergang wesentlicher Befugnisse der Untersuchungsrichter an die Bundesanwaltschaft wird durch entsprechende verfahrensrechtliche Kompetenzen des Bundesstrafgerichts (z.B. Zustimmung zu bestimmten verfahrensleitenden Massnahmen) zu kompensieren sein. Eine Überprüfung der Aufsichtssituation bei den eid-

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