Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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sonderen damit befassten Dienststelle erfordern - erscheint aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe praktische Tragweite kaum vertretbar.
Zu Artikel 15a
Zu Abs. 1 - 3:
Diese Bestimmungen ersetzen die geltende Vorschrift des zweiten Satzes von Artikel 16 Absatz 4 BStP durch eine generelle, differenziertere Regelung. Mit dem Ausbau der Zuständigkeit und der starken Zunahme der Anzahl der Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft stellt sich auch zunehmend die Frage der Kohärenz ihrer Amtsführung. Absatz 1 würde es dem Bundesanwalt (bzw. nach der Variante von Absatz 1 der Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft) ermöglichen, sowohl Weisungen über das jeweilige Vorgehen als auch Weisungen über verfahrensleitende Entscheidungen im Einzelfall zu erlassen. Um die Transparenz zu wahren und die Verantwortlichkeiten klarzustellen, müssen solche Weisungen - nach dem Vorbild verschiedener ausländischer Regelungen - grundsätzlich schriftlich erfolgen. In dringlichen Fällen kann eine formlose Weisung ergehen; diese ist aber raschmöglichst schriftlich zu bestätigen. Absatz 2 stellt klar, dass die Weisungen sowohl in genereller Form als auch auf das Vorgehen im einzelnen Verfahren bezogen erteilt werden können. Absatz 3 schreibt vor, dass Weisungen, die sich auf ein einzelnes Verfahren beziehen, zu begründen sind.
Zu Abs. 4:
Die Bestimmung sieht, wie die Regelungen in verschiedenen westeuropäischen Staaten, dann ein Ausstandsrecht für den von Weisungen über verfahrensleitende Entscheidungen im Einzelfall betroffenen Staatsanwalt vor, wenn er der Überzeugung ist, dass die Weisung rechtswidrig ist. Seine Ausstandsmitteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Es ist aber zu betonen, dass damit das Weisungsrecht des Bundesanwalts in seiner Funktion als Arbeitgeber in keiner Weise eingeschränkt werden soll, sondern dass sich das Ausstandsrecht der Staatsanwälte lediglich auf die beschriebenen Situationen beschränkt.
Zu Abs. 5:
Absatz 5 nimmt den Grundsatz der Regelung von Artikel 14 Absatz 2 des geltenden Rechts auf und dehnt ihn auf alle Staatsanwälte aus. Damit wird bestätigt, dass die Staatsanwälte im Rahmen der Gerichtsverhandlungen auch keiner unmittelbaren Weisungsgewalt des Bundesanwalts bzw. der Geschäftsleitung unterstehen und nur dem Recht verpflichtet sind. Eine solche Regelung drängt sich aus Praktikabilitätsgründen und wegen der Unmittelbarkeit des prozessualen Geschehens auf. Personen, die den Verhandlungsablauf nicht unmittelbar verfolgen, dürften nur schwer in der Lage sein, mittels Weisungen von aussen auf zweckmässige Weise ins Geschehen einzugreifen. Nicht eingeschränkt wird das Weisungsrecht hingegen bei der Ergreifung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte. Die Handhabung der Rechtsmittel ist für die Bildung der Praxis der Bundesanwaltschaft von grosser Bedeutung, weshalb es nicht dem einzelnen Staatsanwalt überlassen ist, ob er ein Urteil anfechten will oder nicht.
Zu Artikel 16
Zu Abs. 1:
Die Bestimmung legt den Grundsatz fest, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim EJPD angesiedelt wird. Sie geht vom herkömmlichen Begriff der Dienstaufsicht aus. Diese hat generell für eine Sicherstellung der rechtmässigen, zweckmässigen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung zu sorgen. Sie erstreckt sich auf
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