Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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genössischen Untersuchungsrichtern im vorliegenden Kontext drängt sich daher nicht auf.

5.2. Verhältnis zwischen Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei

Die Bundeskriminalpolizei ist heute als Teil des Bundesamtes für Polizei der uneingeschränkten Aufsicht des zuständigen Departements unterstellt. Gleichzeitig steht sie aber durch die Regelungen des BStP (Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 BStP) unter der Leitung des Bundesanwalts, wobei bis heute die Meinungen darüber auseinander gehen, ob sich diese Leitung nur auf die eigentliche Ermittlungstätigkeit bezieht, oder ob sie auch organisatorische Kompetenzen in sich schliesst. Für Entscheidungen in dieser Sache sind aber vertiefte Abklärungen unabdingbar, welche infolge der verwaltungsorganisatorischen Tragweite über den vorliegenden Auftrag hinausreichen würden. Die in diesem Punkt vor allem massgebende Regelung innerhalb von Artikel 17 Absatz 1 BStP wird daher nicht angetastet.

6. Zum Gesetzesentwurf

6.1. Allgemeines

6.1.1. Verfassungsmässigkeit und Rechtsetzungsdelegationen

Mit den vorgeschlagenen Regelungen werden der geltende BStP sowie zwei andere bestehende Gesetze abgeändert. Die Änderungen stützen sich auf Artikel 123 der Bundesverfassung (BV)18, der dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuspricht.

Der Entwurf enthält verschiedene Rechtsetzungsdelegationen zu Gunsten des Bundesrats und des Departements. Sie betreffen praktisch ausschliesslich organisatorische Belange; eine Übertragung der Zuständigkeit für die unmittelbare Regelung von Rechten und Pflichten Privater, die nicht im Gesetz vorgezeichnet wäre, ist nicht vorgesehen.

6.1.2. Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Regelungen stellen primär innerstaatliches Organisationsrecht dar; sie enthalten keinen unmittelbaren Bezug zum internationalen Recht. Die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Rolle des Staatsanwaltes in der Strafgerichtsbarkeit wird respektiert.

6.1.3. Personelle, finanzielle und volkswirtschaftliche Folgen

Die administrative Aufsicht über die Bundesanwaltschaft wird bereits jetzt vom EJPD ausgeübt; insofern ändert sich hinsichtlich des entsprechenden Aufwands dem Grundsatz nach nichts. Die Übernahme der fachlichen Aufsicht verlangt vor allem den Aufbau entsprechenden Fachwissens und einer entsprechenden personellen Kapazität. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts veranschlagt den ordentlichen Aufwand für die fachliche Aufsicht im engeren Sinn (d.h. ausserhalb der Rechtsmittelverfahren u.dgl.) auf 1,5 - 3 Monate Arbeitszeit für eine entsprechend ausgebildete und eingearbeitete Person pro Jahr (d.h. 25% einer vollen Stelle). Während der Aufbauphase dürfte dieser Aufwand um einiges höher ausfallen.

In welcher Weise die Durchführung der Aufsicht innerhalb des Departements zu organisieren ist, soll nicht auf der Stufe des Gesetzes geregelt werden. Es ist beispielsweise denkbar, dass gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und

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