Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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Zu Artikel 15
Zu Abs. 1:
Diese Regelung soll die Bindung der Strafverfolgung ans Recht betonen; die Formulierung lehnt sich an den Grundsatz von Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung an. Angesichts der besonderen Funktionen der Bundesanwaltschaft in der Strafverfolgung wird damit auch verdeutlicht, dass Opportunitätserwägungen in diesem Bereich nicht massgebend sein dürfen, soweit nicht gesetzliche Regelungen einen entsprechenden Ermessensspielraum gewähren. Dies hat auch Rückwirkungen auf die Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde, welche die strenge Bindung der zu beaufsichtigenden Institution ans Recht in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen hat.
Zu Abs. 2 und 3:
Der Inhalt dieser Bestimmungen entspricht im Wesentlichen der heutigen Regelung von Artikel 15 BStP und hält fest, dass die Bundesanwaltschaft die Verfahren leitet, für die sie gesetzlich zuständig ist. Primär sind dies die gerichtspolizeilichen Ermittlungen, doch sind damit auch weitere Verfahrenszuständigkeiten erfasst, die im BStP oder in anderen Gesetzen festgelegt werden, so etwa im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (s. Art. 4 Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen21) oder des Verwaltungsstrafrechts (s. etwa Art. 24 und 74ff. Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht22). Ebenso wird mit der Regelung klargestellt, dass die heutigen Kompetenzen der Bundesanwaltschaft - etwa mit Blick auf die Eidgenössischen Untersuchungsrichter - nicht erweitert werden. Bestätigt wird auch die Zuständigkeit für die Vertretung der Anklage vor Gericht und zur Ergreifung von Rechtsmitteln (Abs. 3). Die Aufzählung ist insofern von Belang, als es sich um die spezifischen Zuständigkeiten handelt, für die das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde eingeschränkt wird (s. Abs. 4).
Zu Abs. 4:
Die Bestimmung nimmt die heutige Regelung von Artikel 16 Absatz 4 erster Satz BStP auf und verdeutlicht sie. Mit dem Ausschluss der Weisungsbefugnisse des Bundesrates und des Departements zu Einzelfallentscheidungen bei der Einleitung, der Durchführung oder dem Abschluss (d.h. Einstellungen und andere Verfahrensbeendigungen) von Verfahren sowie bei der Vertretung der Anklage vor Gericht und bei der Ergreifung von Rechtsmitteln wird einzelfallbezogener politischer Einfluss auf die Verfahren ausgeschlossen. Erfasst sind alle in den Absätzen 2 und 3 erfassten Entscheidzuständigkeiten der Bundesanwaltschaft. Unter den Begriff der Durchführung von Verfahren fällt auch die interne Geschäftszuweisung an die Staatsanwälte; diese erfolgt nach den generellen Regelungen der in Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Verordnung und ein singuläres Eingreifen der Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Einzelverfahrens ist ausgeschlossen. Da die einzelnen Amtshandlungen oder Unterlassungen der Bundesanwaltschaft – mit gewissen Ausnahmen bei den Verfahrenseinstellungen - durch die beschwerdelegitimierten Personen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden können, kann die Rechtmässigkeit der Einzelfallentscheidungen durch den Rechtsmittelweg abgesichert werden.
Geprüft wurde in diesem Zusammenhang auch die Ergänzung des Weisungsverbots durch die Möglichkeit einer Beschwerdelegitimation der Aufsichtsbehörde. Der Aufwand für die Umsetzung eines solchen Instituts - es würde die Zustellung einer Vielzahl von Einzelentscheidungen an die Aufsichtsbehörde und den Aufbau einer be-
21 SR 351.11
22 SR 313.0 C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc