Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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den. Dass damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht gefährdet wird, zeigt auch das Beispiel der Kantone. An sich schliesst Artikel 366 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB)37 es implizit aus, dass die Kantone die Strafverfolgung ihrer Bediensteten von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängig machen. In lediglich zwei Kantonen (Sankt Gallen38 und Zürich39) besteht noch ein Ermächtigungsvorbehalt für die Bediensteten des Kantons; der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung wird aber von einem Gericht getroffen. Dies wird von der Praxis40 und der Mehrheit der Lehre41 zwar als mit Artikel 366 Absatz 2 StGB vereinbar betrachtet, doch sind in diesem Kontext auch kritische Stimmen bekannt geworden42. Die grosse Mehrheit der Kantone hingegen kennt den Ermächtigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung ihrer Beamten oder Angestellten nicht; ernsthafte Probleme sind ihnen daraus offensichtlich nie erwachsen.

Das EJPD kommt zum Schluss, dass eine ersatzlose Aufhebung von Artikel 15 VG die Rechtssicherheit und das Funktionieren der Verwaltung nicht beeinträchtigen wird, dass daraus aber infolge des Wegfallens der entsprechenden Ermächtigungsverfahren eine Entlastung des Departements resultieren wird.

Von dieser Aufhebung nicht betroffen sind die Ermächtigungen zur Strafverfolgung von Behördemitgliedern und Magistratspersonen nach Artikel 14 VG, die Ermächtigung des Bundesrates für die Verfolgung politischer Vergehen nach Artikel 105 BStP sowie die Ermächtigungen zu zivilen Strafverfahren wegen militärdienstbezogener Delikte und gegen die Angehörigen der Armee während ihres Militärdienstes nach Artikel 219 Absatz 2 bzw. Artikel 222 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192743.

Zur Änderung von Artikel 28 Absatz 2 Bundesgesetz über das Bundesstrafge-

richt

Die Zusammenfassung der eigentlichen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim EJPD verlangt die Änderung dieser Bestimmung. Unverändert bleiben soll die heutige Aufsicht der Beschwerdekammer über die Eidgenössischen Untersuchungsrichter. Dies wird im neuen Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich festgehalten. Von der Änderung nicht berührt werden die Rechtsmittelwege.

37 SR 311.0

38 Art. 16 Abs. 2 Bst. b sowie 173 Abs. 2 Bst. b Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999, sGS 962.1.

39 § 22 Abs. 6 Gesetz vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess, LS 321.

40 Unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 1P.337/2002 und 1P.657/2003.

41 S. etwa Hauser/Schweri, (Fussnote 13), S. 60.

42 S. etwa Pierre Moor, Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, S. 244; Peter Hug, Strafverfolgung: Sonderrecht für Beamte, plädoyer 1/2005, S. 11ff.

43 SR 321.0 C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc