Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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auch vermehrt die Meinung vertreten, dass die Strafuntersuchung als solche primär exekutive Tätigkeit ist und die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive zu verstehen ist10. Die Unabhängigkeit der Strafverfolgung muss vielmehr durch eine klare gesetzliche Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und eine entsprechende Beschränkung der Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde gewährleistet werden. Dies entspricht auch der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Rolle des Staatsanwaltes in der Strafgerichtsbarkeit11.
2.3. Lösungsmöglichkeiten
2.3.1. Denkbare Aufsichtsmodelle
Im Rahmen der Behördenorganisation des Bundes sind als Aufsichtsbehörden folgende Gremien denkbar:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
- das Bundesgericht (z.B. der Kassationshof);
- das EJPD;
- der Gesamtbundesrat;
- eine parlamentarische Kommission oder Delegation;
- ein neu zu schaffendes gemischtes Aufsichtsorgan, in dem die Justiz-, die Exekutiv- und die Legislativbehörden vertreten sind; dieses würde sowohl die administrative als auch die fachliche Aufsicht wahrnehmen.
Zu entscheiden war daher, welche dieser Behörden zur Ausübung der Aufsicht am ehesten geeignet ist und inwiefern Beschränkungen der aufsichtsrechtlichen Weisungsbefugnisse vorzusehen sind.
2.3.2. Rechtsvergleich
Ein Rechtsvergleich auf kantonaler und europäischer Ebene zeigt, dass diese Fragen unterschiedlich beantwortet werden und dass nicht auf ein mehrheitlich verbreitetes Modell zurückgegriffen werden kann, zu dem ein gewisser Grundkonsens besteht.
Insbesondere die kantonalen Aufsichtsmodelle erscheinen ausgesprochen vielfältig12 und waren nicht selten Gegenstand jahrelanger politischer Auseinandersetzungen.
- In 11 Kantonen wird die Aufsicht vom Regierungsrat oder vom Justizdepartement wahrgenommen; diese Behörden sind zum Teil generell, zum Teil partiell, zum Teil gar nicht weisungsberechtigt.
- In 8 Kantonen wird die Aufsicht einer richterlichen Behörde zugewiesen, wobei in einem Fall integrale, in einem Fall eingeschränkte und in den übrigen Fällen keine Weisungsbefugnisse bestehen.
- In 6 Kantonen besteht eine geteilte Aufsicht, an der Exekutivbehörden und gerichtliche Behörden, in einem Fall auch das Kantonsparlament beteiligt sind; auch bei der geteilten Aufsicht differieren die Weisungsbefugnisse erheblich.
Ein eigentlicher Grundkonsens über ein bevorzugtes Organisations- und Aufsichtsmodell ist nicht ersichtlich. Immerhin kann aber eine generelle Bestrebung festgestellt werden, der Staatsanwaltschaft bei der Rechtsanwendung im Rahmen des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes eine gewisse Unabhängigkeit zu gewähren. Zu beachten ist
10 Mettler (Fussnote 8), S. 197ff. und insb. 232f. sowie dortige Hinweise; s. auch Stefan Trechsel, Wohin gehört der Bundesanwalt?, Neue Zürcher Zeitung vom 16. Februar 2005, S. 15.
11 Rec [2000]19 vom 6. Oktober 2000; s. insb. die Anforderungen von Ziffer 13.
12 S. etwa die tabellarische Übersicht bei Mettler (Fussnote 8), S. 18f. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc