Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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2.4.5. Zusammenfassung der Aufsicht bei einem parlamentarischen Gremium
Vorteile: Die Beeinflussung der Strafverfolgung durch die Exekutivbehörden wäre faktisch ausgeschlossen, ebenso die Tangierung der Unabhängigkeit eines Gerichts durch aufsichtsrechtliche Beziehungen zu einer Prozesspartei.
Nachteile: Auch eine parlamentarische Behörde ist den Einflüssen der Tagespolitik ausgesetzt, so dass solche Einflüsse sich auch bei diesem Modell auf die Aufsichtsausübung auswirken können. Die Bundesanwaltschaft als Organ der Rechtsanwendung wäre faktisch aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und unmittelbar einem Legislativorgan unterstellt, was die fachliche und administrative Koordination mit den beteiligten Dienststellen (Bundeskriminalpolizei, Bundesamt für Justiz), welche in der Bundesverwaltung verbleiben, erschweren würde. Überdies sind parlamentarische Gremien in der Regel nicht auf die dauernde Wahrnehmung der hier in Frage stehenden Aufsichtsaufgaben ausgerichtet, sondern allenfalls auf die Ausübung einer politischen Oberaufsicht sowie die unmittelbare Aufsicht über die eigenen Dienste. Es muss angenommen werden, dass die unmittelbare Dienstaufsicht über eine zahlenmässig relativ grosse Dienststelle mit weit reichenden Rechtsanwendungsaufgaben den Aufbau entsprechender fachlicher und personeller Kapazitäten erfordert.
2.4.6. Zusammenfassung der Aufsicht bei einem gemischten Sondergremium
Vorteile: Die unmittelbare Beeinflussung der Strafverfolgung durch die Exekutivbehörden oder das Parlament wäre faktisch ausgeschlossen, ebenso die Tangierung der Unabhängigkeit eines Gerichts durch aufsichtsrechtliche Beziehungen zu einer Prozesspartei. Mit einer entsprechenden Zusammensetzung des Gremiums könnte die erforderliche Fachkompetenz für die Aufsicht unmittelbar eingebracht werden.
Nachteile: Die Bundesanwaltschaft als Organ der Rechtsanwendung wäre wie bei der Unterstellung unter eine parlamentarische Kommission - faktisch aus der Bundesverwaltung ausgegliedert; sie wäre administrativ und fachlich unmittelbar einem Sonderorgan unterstellt, was die Koordination mit den beteiligten Dienststellen (Bundeskriminalpolizei, Bundesamt für Justiz), welche in der Bundesverwaltung verbleiben, erschweren würde. Insbesondere könnte die Zuteilung der finanziellen, personellen und infrastrukturellen Ressourcen kaum mehr im Gesamtkonnex der Verwaltung erfolgen und beurteilt werden, sondern die neue Aufsichtsbehörde müsste dem Bundesrat zu Handen des Parlaments für die Bundesanwaltschaft - analog zu den Budgets der eidgenössischen Gerichte praktisch eine separates Budget unterbreiten. Dazu kommt, dass das Parlament ein vergleichbares Aufsichtsorgan für den Bereich der eidgenössischen Gerichte im Zusammenhang mit der Justizreform bereits diskutiert und verworfen hat.
2.5. Gründe für den Entscheid des Bundesrats
Angesichts der dargestellten Vor- und Nachteile der verschiedenen Aufsichtsmodelle kam der Bundesrat zum Schluss, dass eine Vereinigung der Aufsichtsbefugnisse beim EJPD die vorteilhafteste Lösung darstellt. Von einer solchen Aufsicht nicht tangiert werden sollen die Rechtsmittelwege und die Zuständigkeiten für Beschwerden gegen die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft im Einzelfall. Ebenfalls nicht erfasst werden sollen die heutigen Wahl- und Disziplinarbefugnisse des Gesamtbundesrats (s. Art. 2 sowie die Art. 98 und 99 der Bundespersonalverordnung16). Dem Problem der allfälligen Abhängigkeit der Strafverfolgung von der Tagespolitik bzw. der Einschrän-
16 SR 172.220.111.3
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