Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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bei diesen kantonalen Aufsichtsmodellen aber auch, dass insbesondere die Funktion und die personelle Ausstattung der Staatsanwaltschaften je nach Strafverfolgungssystem erheblich voneinander abweichen13.

Ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR)14 beschreibt im europäischen Umfeld im Wesentlichen drei Unterstellungs- und Aufsichtsmodelle:

- Die Mehrheit der einbezogenen Staaten (Deutschland, Österreich, Frankreich,

Niederlande) unterstellt die Staatsanwaltschaft dem Justizministerium (partiell ergänzt durch eine parlamentarische Oberaufsicht) und sieht auch ein - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht des Justizministers vor.

- Italien und Spanien kennen eine weitgehend unabhängige Staatsanwaltschaft ohne unmittelbare Aufsicht (aber mit Berichtspflicht gegenüber Regierung und Parlament in Spanien).

- Belgien schliesslich unterstellt die Staatsanwaltschaft ebenfalls der Aufsicht des Justizministeriums (mit spezifischen Weisungsbefugnissen) und sieht eine Oberaufsicht durch das Parlament und den Conseil supérieur de la Justice vor.

Die Beispiele zeigen, dass im westeuropäischen Raum die aufsichtsrechtliche Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium vorherrschend ist. Eine gewisse Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwälte bei der Strafverfolgung wird dagegen in der Regel durch ihre Wahl auf Lebenszeit vorgesehen. Im Gutachten des SIR wird auch aufgezeigt, dass diese traditionelle Unterstellung und insbesondere die Weisungsrechte des Justizministeriums sowohl in Deutschland, Österreich und Frankreich zwar seit Jahren Anlass zu wissenschaftlichen Auseinandersetzungen und politischen Diskussionen geben, dass aber die grundsätzliche Zuweisung nie geändert wurde. Etwas singulär erscheinen die Organisationsmodelle in Italien und Spanien, wobei gerade in Italien die fehlende unmittelbare Aufsicht über die Staatsanwaltschaft stark umstritten ist.

2.4. Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten

2.4.1. Zusammenfassung der Aufsicht beim Bundesstrafgericht

Vorteile: Die Ansiedlung der Aufsicht bei einem Gericht, das seinerseits weitgehende Unabhängigkeit von den politischen Behörden geniesst, erweckt den Eindruck, dass damit auch die unterstellte Bundesanwaltschaft und die von ihr geleitete Strafverfolgung dem Einfluss der Tagespolitik entzogen sind. Eine eigentliche fachliche Unabhängigkeit müsste aber auch hier durch die klare Regelung allfälliger Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde gesichert werden.

Nachteile: Die Bundesanwaltschaft würde administrativ (finanziell und personalrechtlich) vollständig dem Gericht unterstellt. Dies würde die unter Ziffer 1.2.2. erwähnten Probleme einer möglichen Befangenheit des Gerichts bei einer starken aufsichtsrechtlichen Verflechtung mit einer Prozesspartei akzentuieren. Bei Unstimmigkeiten mit den Aktivitäten der beteiligten Verwaltungsstellen (Bundeskriminalpolizei, Dienst für Analyse und Prävention, Bundesamt für Justiz im Bereich der internationalen Rechtshilfe) würde die Koordination durch das Departement erschwert. Es wäre aber anzustreben, dass der Bereich der grenzüberschreitenden Strafverfolgung bzw.

13 Vgl. etwa Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/ Genf/München 2002, S. 85ff.

14 Avis 04-087 du 10 août 2004, Statut du Ministère public et exercice de contrôle de son activité en Allemagne, Autriche, Belgique, Espagne, France, Italie et aux Pays-Bas. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc