Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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Verwaltungsorganisationgesetzes vom 21. März 199719 mit der Beurteilung der Fachfragen eine kleine Gruppe erfahrener verwaltungsexterner Personen (z.B. Richter und Staatsanwälte im Ruhestand) beauftragt werden könnte. Das Departement geht davon aus, dass die notwendigen Stellenprozente durch interne Umschichtungen innerhalb des Departements verfügbar gemacht werden können, so dass keine zusätzlichen Stellen beantragt werden müssen. Im gleichen Ausmass, wie die Belastung des Departements steigt, kann das Bundesstrafgericht entlastet werden. Es darf auch damit gerechnet werden, dass der Gesamtaufwand für die Aufsicht durch die klarere Regelung nach der Implementierung dank der Verringerung von Unsicherheiten und Friktionen im Vergleich zu heute eher gesenkt werden kann.

Besondere volkswirtschaftliche Auswirkungen der angestrebten Änderung sind nicht ersichtlich.

6.1.4. Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen finanzielle Verpflichtungen dann der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder eines jeden der eidgenössischen Räte, wenn sie neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Gesetzesänderung hat keine Ausgaben in dieser Höhe zur Folge.

6.1.5. Redaktionelles

An sich müssten nach den geltenden Weisungen zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter für die Amtsbezeichnungen die Doppelformen ("der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin") verwendet werden. Bei der vorliegenden Revision wird aber darauf verzichtet. Einerseits würde eine nur partielle Verwendung dieser Formen im Hinblick auf die unverändert bleibenden Teile des Gesetzes bei diesen zu Unklarheiten führen. Andererseits würde eine durchgängige Anpassung sämtlicher Amtsbezeichnungen im Gesetz den Rahmen des vorliegenden Revisionsvorhabens sprengen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Gesetz ohnehin durch das in Vorbereitung stehende vereinheitlichte Strafprozessrecht des Bundes abgelöst werden soll.

6.2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zum Gliederungstitel vor Artikel 14

Die neuen Bestimmungen befassen sich nicht allein mit der Stellung und den Kompetenzen des Bundesanwalts, sondern vor allem mit der Einbettung und Organisation der Bundesanwaltschaft als Institution. Es rechtfertigt sich daher, den Gliederungstitel entsprechend auszuweiten.

Zu Artikel 14

Zu Abs. 1:

Absatz 1 legt auf der Ebene des Gesetzes fest, dass der Bundesanwalt, seine Stellvertreter und die weiteren Personen, die ihn vertreten können, vom Bundesrat zu wählen sind. Diese Wahlkompetenz entspricht inhaltlich dem geltenden Recht, doch ist sie heute nur partiell auf formellgesetzlicher Ebene geregelt (s. Art. 16 Abs. 2 und 3 BStP).

19 SR 172.010

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