Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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- die Wahl- und Disziplinarbefugnisse des Bundesrates sollen bestehen bleiben;
- das Rechtsmittelsystem soll nicht angetastet werden; die Rechtsmittelwege sind von den aufsichtsrechtlichen Instituten klar zu trennen.
4.2. Zusammenfassung der fachlichen und administrativen Aufsicht
Die präsentierte Regelung räumt dem Departement im Grundsatz durchgehende Aufsichtskompetenzen in administrativer und fachlicher Hinsicht ein. Die Bundesanwaltschaft wird als Institution einer klar umschriebenen Aufsicht unterstellt. Damit wird bestätigt, dass die Untersuchungs- und Anklagefunktionen im Grundsatz als Exekutivfunktionen verstanden werden; es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzmässigkeitsgrundsatz auch für die Handlungen der Exekutive gilt.
4.3. Schranken für die Einflussnahme der Aufsichtsbehörde
4.3.1. Allgemeines
Da die Untersuchungs- und Anklagefunktionen im Einzelfall sehr weit reichende Kompetenzen zu massiven (wenn auch zeitlich beschränkten) unmittelbaren Grundrechtseingriffen umfassen, sollen institutionelle Sicherungen gegen politisch motivierte Eingriffe und informelle Einflussnahmen der Aufsichtsbehörde in den einzelnen Verfahren geschaffen werden. Dies bedingt eine gesetzlich umschriebene Be-
schränkung der in einer umfassenden Aufsicht eingeschlossenen Weisungsrechte sowie die Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit durch entsprechende Formvorschriften.
4.3.2. Inhaltliche Schranken der Weisungsbefugnisse
Die wichtigste Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse ist ein klares Verbot des Erlasses von Weisungen zu Verfahren im Einzelfall durch Bundesrat und Departement. Damit wird die in den Nachbarstaaten mit vergleichbaren Aufsichtsmodellen oft kritisierte Möglichkeit der Aufsichtsbehörde zu Einzelweisungen in bestimmten Verfahren ausgeschlossen.
4.3.3. Formerfordernisse für Weisungen
Als Sicherung gegen intransparente einzelfallbedingte Einflussnahmen in Verfahren werden formelle Anforderungen an die übrigen Weisungen der Aufsichtsbehörden aufgestellt:
- Generelle Weisungen, die sich auf die Verfahren auswirken, sollen als Verordnungen des Bundesrats publiziert werden; das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft sind zuvor anzuhören.
- Die restlichen Weisungen haben schriftlich zu ergehen. Sie können in genereller Form der Wahrnehmung der fachlichen als auch der administrativen Aufsicht dienen. Im Einzelfall können sie zur Behebung von Mängeln in der Geschäftsführung erteilt werden, doch dürfen sie sich nicht auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss bestimmter Verfahren, die Vertretung der Anklage vor Gericht oder die Ergreifung von Rechtsmitteln im Einzelfall beziehen. Vor der Erteilung der Weisungen ist die Bundesanwaltschaft formell anzuhören.
4.3.4. Organisationsbestimmungen
Die organisatorischen Bestimmungen über die Bundesanwaltschaft einschliesslich ihrer Organisations- und Führungsstruktur sind für ihre Stellung, ihre Zuständigkeiten aber auch für die Stellung der Rechtsunterworfenen von erheblicher Bedeutung. Die-
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