Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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in den massgebenden Punkten ganz erheblich verändert hat. Es darf insbesondere nicht ausser Acht gelassen werden, dass es um 1850 kein gesamteidgenössisches bürgerliches Strafrecht gab30. Der erste strafrechtliche Erlass des Bundes war das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 185331, das sich im Wesentlichen auf die Ahndung der Verbrechen gegen die äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, der Verbrechen gegen fremde Staaten, der Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit, der spezifischen Amtsdelikte der Bundesbeamten und der strafbaren Handlungen gegen die Tätigkeiten der Bundesbehörden beschränkte. Im Laufe der Zeit wurden zwar weitere vereinzelte, zumeist verwaltungsakzessorische Strafnormen des Bundes erlassen, doch trat das Schweizerische Strafgesetzbuch erst 1942 in Kraft. Sowohl das materielle Strafrecht als auch die Strafverfolgung lagen daher noch während langer Zeit überwiegend in der Zuständigkeit der Kantone; die Grundsätze der Gewaltenteilung, des modernen Strafrechts und des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes standen beim Erlass der ersten Verantwortlichkeitsregelung in vielen Kantonen erst am Anfang ihrer Entwicklung. Das Verhältnis der Kantone zum Bund war in den Anfängen des Bundesstaates nicht selten durch Unsicherheiten der Kompetenzabgrenzung, ein gewisses Misstrauen und entsprechende Konflikte geprägt, die bis hin zur Intervention des Bundes führten. Da dem Bund zu dieser Zeit auch sehr wenige Bedienstete zur Verfügung standen, wollte er offensichtlich nicht das Risiko eingehen, durch ungerechtfertige Strafverfolgungsaktivitäten einzelner Kantone in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt zu werden32. In bestimmten Sachgebieten ist aber das Schutzbedürfnis des Bundes offensichtlich schon früher anders eingeschätzt worden. Als das Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr33 mit relativ umfassenden bundesrechtlichen Strafbestimmungen erlassen wurde, hat Artikel 67 Absatz 2 dieses Gesetzes die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts ohne besondere Begründung ausgeschlossen34; dieser Ausschluss gilt für die Strassenverkehrsdelikte bis heute35. Eine erhebliche Änderung ist auch hinsichtlich des Status der Beamten bzw. der heutigen Angestellten des Bundes feststellbar. Das besondere Rechtsverhältnis des Beamten, das eine Reihe von Einschränkungen seiner Grundrechte einschloss und das in relativ engem Kontext zum Ermächtigungsvorbehalt stand36, ist heute einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis gewichen, das über weite Strecken dem Arbeitsvertrag des Obligationenrechts nachgebildet ist und verschiedene der früheren "Dienstpflichten" aufgegeben hat.

Angesichts der Entwicklung der rechtsstaatlichen Garantien im Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts kommt das EJPD zum Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung des Ermächtigungsvorbehalts heute nicht mehr rechtfertigt und eine ernsthafte Beeinträchtigung der Funktionen des Bundes durch ungerechtfertigte Strafverfolgungen einzelner Angestellter heute praktisch ausgeschlossen werden kann. Trölerische oder querulatorische Strafanzeigen können auch von der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde als solche erkannt und entsprechend behandelt wer-

30 Zu den sehr eingeschränkten Kompetenzen des Bundesgerichts als Strafgericht insbesondere vor 1893 s. etwa Eduard His, Geschichte des neuern Schweizerischen Staatsrechts, Bd. III, Basel 1938, S. 473f.

31 BBl 1852 II 556; AS 3 404.

32 S. Hauenstein (Fussnote 29), S. 10 und dortige Hinweise.

33 BS 7 611

34 S. Botschaft des Bundesrats vom 12. Dezember 1930, BBl 1930 II 878.

35 S. Art. 15 Abs. 1 VG; zu den Problemen der Abgrenzung im Einzelfall s. Hauenstein (Fussnote 29), S. 73f.

36 Oscar Behringer, Ermächtigung und Ermächtigungsdelikte, Zürcher Diss., Zürich 1933, S. 103ff. und 110ff. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc