Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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1. Ausgangslage
1.1. Regelung der Aufsicht durch die sogenannte Effizienzvorlage
Die Bundesanwaltschaft stand von ihrer Schaffung an bis zum Inkrafttreten der sogenannten Effizienzvorlage am 1. Januar 2002 unter der Aufsicht des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements (EJPD). Mit der Änderung von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)1 durch die Effizienzvorlage wurde der Bundesanwalt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichts unterstellt2. Artikel 14 Absatz 1 BStP beliess aber die sogenannte administrative Aufsicht über den Bundesanwalt beim Bundesrat, der diese Aufgabe dem EJPD übertragen hat (s. insb.
Art. 27 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement3). Begründet wurde die Teilung der Aufsicht einerseits damit, dass eine Staatsanwaltschaft im funktionellen Sinn weisungsunabhängig und einer richterlichen Kontrolle unterstellt sein müsse, dass aber andererseits dem Bundesrat als Wahlbehörde im Hinblick auf die Wiederwahl und das Disziplinarwesen sowie hinsichtlich des Personal- und Rechnungswesens Aufsichtsfunktionen verbleiben müssten4.
Am 1. April 2004 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona die Funktionen der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts übernommen5. Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG)6 entscheidet die Beschwerdekammer auch über Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts. Nach Artikel 28 Absatz 2 SGG führt sie "die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen". Die Botschaft umschreibt diese Aufsichtstätigkeit wie folgt: "… Dieses Aufsichtsrecht erlaubt ihr insbesondere, sich jederzeit etwelche Akten zustellen zu lassen und auf diese Weise über die Untersuchungsmethoden zu wachen. Stellt sie Mängel fest, nimmt sie die nötigen Abklärungen vor und ordnet alle erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen an"7. Inhaltlich unverändert geblieben ist die Regelung über die administrative Aufsicht des Bundesrates und deren Übertragung an das EJPD.
1.2. Probleme bei der Aufsicht
1.2.1. Allgemeines
Bei der Kompetenzabgrenzung zwischen den Aufsichtsbehörden treten heute Unklarheiten auf. Die Bundesanwaltschaft ging z.B. davon aus, dass die Anzahl der von ihr behandelten Fälle, die Art der Fälle und der damit verbundene personelle und zeitliche Aufwand eine Angelegenheit der fachlichen Aufsicht ist und dass die budgettechnisch relevanten Ressourcenfragen nicht im Rahmen der administrativen Aufsicht des EJPD zu beurteilen sind. Erhebliche Differenzen bestanden im Weiteren über die Kompetenzen der Bundesanwaltschaft bei der Regelung ihres Zusammenwirkens mit den Behörden von Drittstaaten bzw. die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Aussenpolitik. Weitere Probleme, die mit der derzeitigen Aufsichtsstruktur
1 SR 312.0
2 S. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 1998 S. 1529.
3 SR 172.213.1
4 Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung - Kurzkommentar zur "Effizienzvorlage", Bern 2001, Rz. 171.
5 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4365.
6 SR 173.71
7 BBl 2001 S. 4365. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc