Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Seite 16 von 25
Die Praxis hat derzeit eine Vielzahl von Amtsbezeichnungen mit entsprechend differenzierten Funktionen entwickelt. Neben den eigentlichen zwei Stellvertretern des Bundesanwalts, welche alle Funktionen des Bundesanwalts ausüben können, gibt es insbesondere mit den Staatsanwälten des Bundes, den ausserordentlichen Staatsanwälten des Bundes und den stellvertretenden Staatsanwälten des Bundes Funktionen, deren Träger nur partielle und abgestufte Vertretungsbefugnisse haben. Absatz 1 führt für sie den Sammelbegriff "Staatsanwälte" ein und ihre Bezeichnungen und Einzelkompetenzen sollen auf Verordnungsebene geregelt werden (s. Art. 14a).
Im Interesse der Unabhängigkeit der Strafverfolgung und in Anlehnung an die Amtsdauer der Gerichtspersonen wird in Absatz 2 vorgeschlagen, die bis jetzt ebenfalls nur teilweise auf Gesetzesebene geregelte Amtsdauer (s. Art. 16 Abs. 2 BStP) auf 6 Jahre zu erhöhen.
Zu Artikel 14a
Die Bestimmung bezeichnet die Bereiche, für deren Regelung die Form einer Verordnung des Bundesrates als angemessen betrachtet wird.
Zu Abs. 1:
Die Grundzüge der Organisation der Bundesanwaltschaft sind infolge der Grösse und der weit reichenden Befugnisse der Institution sowohl für ihre Entscheidungsmechanismen und die entsprechenden Auswirkungen auf die Rechtsunterworfenen als auch für die zweckmässige Ressourcenbewirtschaftung von Bedeutung. An sich wäre aus der generellen Aufsicht des Departements nach dem vorgeschlagenen Artikel 16 auch eine weit gehende Zuständigkeit in organisatorischen Angelegenheiten abzuleiten. Mit dem Entscheid über sämtliche Organisationsfragen könnte das Departement aber auch einen starken Einfluss auf die Art und Weise der Geschäftserledigung ausüben. Dies würde dem zu berücksichtigenden Grundsatz der Unabhängigkeit der Strafverfolgung (s. Ziff. 2.2.) widersprechen. Andererseits würde eine vollständige Organisationsautonomie die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde stark erschweren und für die Rechtsunterworfenen einige Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen. Mit der Festlegung der organisatorischen Grundzüge durch den Gesamtbundesrat wird der Einfluss der unmittelbaren Aufsichtsbehörde auf die Geschäftserledigung etwas eingeschränkt und die Rechtssicherheit für alle Betroffenen verbessert. Stellt das Departement als Aufsichtsbehörde grundsätzliche Organisationsmängel fest, kann es dem Bundesrat entsprechende Anpassungen beantragen. In Bezug auf die Detailorganisation erhielte dagegen der Bundesanwalt bzw. die Geschäftsleitung weitgehende Autonomie; Weisungen des Departements in diesem Bereich wären nur im Rahmen des neuen Artikels 16a Absätze 1 und 2 möglich.
Nach Buchstabe a werden in der Verordnung die Stellung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Bundesanwalts soweit erforderlich noch näher umschrieben. Der Entwurf geht von einer strikten Hierarchie innerhalb der Institution mit einer grundsätzlichen alleinigen Entscheidungsbefugnis des Bundesanwalts für den gesamten Geschäftsbereich der Bundesanwaltschaft aus. In den folgenden Gesetzesbestimmungen wird bei diesem Organisationsmodell überall dort vom "Bundesanwalt" gesprochen, wo er in seiner Funktion als Amtsträger und Amtsvorsteher direkt angesprochen ist. In Regelungen, welche primär auf die Institution als Ganzes Bezug nehmen, wird dagegen von "der Bundesanwaltschaft" gesprochen.
Nach Buchstabe b sollen auch die Anzahl, die Aufgaben und die Befugnisse der Stellvertreter des Bundesanwalts sowie der weiteren vertretungsbefugten Personen (Staatsanwälte) durch Verordnung des Bundesrates geregelt werden. Diese Funktionen sind teilweise heute auf der Ebene des Gesetzes umschrieben (z.B. Stellvertre-
C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc