Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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Unterscheidungskriterium; die Weisungen können an sich sowohl im Bereich der Fachaufsicht als auch der Administrativaufsicht erteilt werden können. Während die Gegenstände der Buchstaben a und b (Formelles der Berichterstattung, Koordination mit den anderen Bundesämtern des Departements) primär dem Bereich der Administrativaufsicht zuzuordnen sind, kann Buchstabe c auch die fachliche Aufsicht zum Gegenstand haben. Die Aufsichtsbehörde soll im Grundsatz die Möglichkeit haben, fachliche Mängel, welche beispielsweise durch Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen oder bei der Kontrolle deutlich geworden sind, durch Weisung zu beheben.

Die Weisungen nach Absatz 2 können dem Grundsatz nach sowohl in genereller Form als auch auf die Regelung eines Einzelfalles bezogen ergehen, doch sind zwei klare Einschränkungen zu beachten:

- Weisungen der Aufsichtsbehörde, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss von Verfahren, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln im Einzelfall beziehen, sind nach Artikel 15 Absatz 4 ausgeschlossen.

- Für generelle Weisungen sind die Vorgaben von Absatz 1 zu beachten, welche in den dort erwähnten Sachbereichen die Form der Departementsverordnung verlangen. Dies gilt insbesondere für generelle Weisungen, die sich auf generelle Fragen der Einleitung, die Durchführung oder des Abschlusses von Verfahren sowie die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln beziehen.

Vor dem Erlass der Weisungen ist die Bundesanwaltschaft formell anzuhören, und im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit ist in jedem Fall Schriftlichkeit erforderlich.

Zu Artikel 17 Absatz 1

Die "Oberaufsicht" der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gerichtliche Polizei soll dahinfallen und der bisherige entsprechende Hinweis in dieser Regelung wird aufgehoben. Die eigentliche Aufsicht über die Bundeskriminalpolizei - als Teil des Bundesamtes für Polizei - wird im Rahmen der ordentlichen Dienstaufsicht durch das EJPD wahrgenommen. Die Rechtmässigkeitskontrolle von einzelnen Handlungen der gerichtlichen Polizei erfolgt im Anfechtungsfall auf dem Rechtsmittelweg durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Zur Aufhebung von Artikel 15 Verantwortlichkeitsgesetz

Sofern ein Angestellter des Bundes eine Straftat begeht, die mit seiner amtlichen Tätigkeit oder mit seiner amtlichen Stellung im Zusammenhang steht, kann die Strafverfolgung dieser Person nach dem geltenden Artikel 15 VG nur mit entsprechender Ermächtigung angehoben werden. Je nach der Funktion der Person ist für diese Ermächtigung das EJPD, die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, die Verwaltungskommission des Bundesgerichts bzw. des eidgenössischen Versicherungsgerichts oder die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts zuständig. Die Bestimmung regelt ferner die Einzelheiten dieses Ermächtigungsverfahrens und die Anfechtung der Verweigerung einer solchen Ermächtigung.

Mit den Gesetzesänderungen im Zuge der Effizienzvorlage (s. Ziff. 1.1. vorne) wurde die Beschwerdelegitimation der öffentlichen Ankläger der zuständigen Kantone bei Verweigerungen der Ermächtigung offensichtlich irrtümlich aufgehoben. Das Bundesgericht hat entschieden, dass den für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen öffentlichen Anklägern die Beschwerdebefugnis bei Verweigerungen der Ermächtigung trotz der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 5bis VG zukommt. Die Bundesanwalt-

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