Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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ter des Bundesanwalts), zum Teil werden sie im Gesetz nur indirekt erwähnt (z.B.

Staatsanwälte des Bundes, ausserordentliche Staatsanwälte, stellvertretende Staatsanwälte des Bundes). Mit der Umschreibung dieser Funktionen auf Verordnungsebene kann eine kohärente Liste der entsprechenden Funktionen erstellt werden und eine gewisse Flexibilität hinsichtlich allfälliger neuer notwendiger Funktionen beibehalten werden. Dass der Bundesrat bei der Besetzung dieser Funktionen auf eine angemessene Vertretung der Landesregionen, Sprachgruppen und Geschlechter zu achten haben wird, versteht sich von selbst.

Buchstabe c soll eine Grundlage für die bereits bestehende Dezentralisierung der Bundesanwaltschaft schaffen. Da diese für die Rechtsunterworfenen von relativ grosser Bedeutung sein kann, soll die Anzahl und der Ort der Zweigstellen durch Verordnung festgelegt werden.

Buchstabe d sieht vor, dass die Verordnung auch die Grundsätze der Geschäftszuteilung regelt. Damit kann z.B. verhindert werden, dass Verfahren durch rein zufällige (z.B. zeitliche Reihenfolge der Anzeigen) oder unsachgemässe Kriterien ungünstig beeinflusst werden. Wesentliche Zuweisungskriterien können etwa die Sprache, die gleichmässige individuelle Belastung, besondere Kenntnisse u.dgl. sein.

Zu Abs. 2:

Buchstabe a soll es ermöglichen, sofern erforderlich in der Verordnung generelle Kriterien zur Festlegung der Verfahrenssprache festzulegen. Die heute geltenden Regelungen (Art 97 und 98 BStP) beziehen sich auf die Verfahren vor Gericht; spezifische gesetzliche Kriterien für die Festlegung der Sprache in den vorgelagerten Verfahren fehlen, so dass diese heute von Fall zu Fall zu entwickeln sind. Mit der personellen Erweiterung und der Dezentralisierung der Bundesanwaltschaft sowie ihrem erweiterten Zuständigkeitsbereich ist in der letzten Zeit die Festlegung der Verhandlungssprache verschiedentlich zum Gegenstand von Unklarheiten geworden.

Buchstabe b: Ein relativ heikler Punkt ist häufig die Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren. Zum einen kann der Anspruch der Öffentlichkeit auf Information bzw. der Auftrag der Behörden, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren, im Widerspruch stehen mit dem Anspruch der Betroffenen auf den Schutz ihrer Per-

sönlichkeit. Sodann kann die Koordination zwischen den verschiedenen an einem Verfahren interessierten Dienststellen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und des Inhalts der Information Probleme bieten. Eine entsprechende Verordnung kann eine bestimmte Praxis durchsetzen und die Koordination sicherstellen. Als Richtschnur für eine allfällige Verordnung könnte die entsprechende Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats20 gelten.

Buchstabe c: Der – heutzutage unumgängliche - intensive Verkehr der Bundesanwaltschaft mit ausländischen Dienststellen erfordert nicht selten Absprachen, die über den Einzelfall hinausgehen. Solche Vereinbarungen können mit den durch andere Dienststellen des Bundes wahrgenommenen Interessen im auswärtigen Bereich einhergehen, aber auch kollidieren. Der Verkehr staatlicher Organe mit aus-

ländischen Behörden insbesondere bei der Aushandlung und beim Abschluss von Vereinbarungen mit ihnen steht - vom Ziel einer kohärenten Aussenpolitik ausgehend

- unter einer weit gehenden Kontrolle des Bundesrats. Dieser soll daher gegebenenfalls auch für den Geschäftsbereich der Bundesanwaltschaft das Vorgehen und die Zuständigkeiten für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit ausländischen Dienststellen regeln können.

20 Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Informationsverbreitung durch die Medien bezüglich Strafverfahren, Rec [2003]13 vom 10. Juli 2003. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc