Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten
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desgesetzes über den Datenschutz24 insbesondere das Zugänglichmachen, das Einsichtgewähren, das Weitergeben und das Veröffentlichen. Bei der Berichterstattung an die Auftraggeber müssen solche Daten anonymisiert und in eine Form gebracht werden, welche Rückschlüsse auf geschützte Verfahrensdaten verhindert. Das Departement wird mit der Wahrnehmung der einzelnen Aufsichtsfunktionen geeignete und fachlich ausgewiesene Personen betrauen müssen und für die notwendige Kontinuität zu sorgen haben.
Das Verbot der Weitergabe von Daten durch die mit der Aufsicht beauftragten Behörden ist aber nicht als Spezialregelung gegenüber den strafprozessualen Zeugenbestimmungen oder den gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung zu verstehen; diese gehen im Anwendungsfall vor.
Zu Artikel 16a
Zu Abs. 1:
In zwei Bereichen der Aufsicht, welche mit der Unabhängigkeit der Strafverfolgung in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen, sollen für allfällige generelle Anweisungen der Aufsichtsbehörde erhöhte formelle Anforderungen gelten. Sie sollen nicht nur in schriftlicher Form erlassen werden, sondern auch offiziell publiziert werden; es handelt sich formell um Verordnungen des Bundesrats. Um eine vorgängige sorgfältige Abklärung sicherzustellen, sind die Bundesanwaltschaft und das Bundes-
strafgericht dazu vorgängig anzuhören.
Bst. a: Bei allfälligen generellen Anweisungen zu einzelnen Fragen der Einleitung, der Durchführung oder dem Abschluss von Verfahren oder der Anklage vor Gericht handelt es sich um einen zentralen Punkt der Fachaufsicht. Stellt das mit der Fachaufsicht betraute Departement diesbezüglich generelle Mängel in der Geschäftsführung des Bundesanwalts fest, hat es die Möglichkeit, dem Bundesrat Korrekturen durch Erlass entsprechender Verordnungsbestimmungen vorzuschlagen; es handelt sich sozusagen um die ultima ratio für die Durchsetzung der Fachaufsicht. Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft sind vor dem Erlass solcher Verordnungen formell anzuhören.
Bst. b: Einerseits ist die Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass der Bundesanwaltschaft die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden; sie hat für die notwendigen finanziellen, personellen und infrastrukturellen Grundlagen sowie ihren sachgerechten und haushälterischen Einsatz zu sorgen. Andererseits kann über die Zuweisung dieser Mittel indirekt relativ erheblicher Einfluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde genommen werden. Um die Transparenz und damit die Unabhängigkeit der Strafverfolgung zu stärken, sollen generelle Weisungen, die den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel zum Gegenstand haben, in der Form der Verordnung erfolgen. Vor dem Erlass solcher Verordnung sind das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft formell anzuhören.
Zu Abs. 2:
Dieser Absatz umschreibt abschliessend die nicht unter Absatz 1 fallenden Weisungsrechte des Departements als Aufsichtsbehörde. Es sind dies insbesondere Bereiche, bei welchen in der Vergangenheit unklar war, wie die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden zu handhaben waren bzw. ob sie noch in den nach so genannt administrativen und fachlichen Gesichtspunkten aufgeteilten Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen Aufsichtsbehörden lagen. Die Regelung verzichtet bewusst auf dieses
24 SR 235.1. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc