Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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alles, was für den rechtmässigen und geordneten Ablauf des Dienstbetriebes erforderlich ist. Angesichts des Postulats der Unabhängigkeit der Strafverfolgung werden aber für die Bundesanwaltschaft gewichtige Ausnahmen von dieser allgemeinen Dienstaufsicht vorgesehen. Insbesondere soll die Kontrolle der Rechtmässigkeit im Einzelfall primär auf dem Rechtsmittelweg erfolgen. Vorbehalten bleiben aber auch die Wahlbefugnisse des Bundesrates nach Artikel 14 des Entwurfs einschliesslich seiner Disziplinarbefugnisse, die sich aus den Wahlbefugnissen in Verbindung mit dem Bundespersonalgesetz ableiten lassen.

Zu Abs. 2:

Die Bestimmung soll den Inhalt der Berichterstattungspflicht gegenüber dem Departement umschreiben und festlegen. Soweit es sich um Daten zu Verfahren handelt, geht es nicht um Rohdaten aus einzelnen Verfahren, sondern um statistische bzw. anonymisierte Angaben. Die Auflistung für den Jahresbericht ist im Interesse der Rechtssicherheit im Grundsatz abschliessend. Die Bundesanwaltschaft hat aber die Möglichkeit, ihren Rechenschaftsbericht mit Angaben zu ergänzen, die ihr für die Aufsichtsbehörde von Interesse erscheinen, obgleich sie nicht unter den Ziffern Buchstaben a-e figurieren. Das Departement kann zusätzliche Informationsbedürfnisse im Rahmen von Absatz 3 abdecken.

Zu Abs. 3:

Gegebenenfalls hat die Aufsichtsbehörde das Bedürfnis, zur Konkretisierung, Verifizierung oder Ergänzung der Berichterstattung weitere Auskünfte einzuholen oder Inspektionen durchzuführen. Die Bestimmung stellt klar, dass solche Auskunftsbegehren oder Kontrollen von Seiten der Aufsichtsbehörde jederzeit zulässig sind und dass der Bundesanwalt, die Stellvertreter des Bundesanwalts, die Staatsanwälte des Bundes und die Angestellten der Bundesanwaltschaft zu wahrheitsgemässen Auskünften verpflichtet sind. Da die administrative und die fachliche Aufsicht vereinigt werden, können sich solche Auskunftsbegehren oder Kontrollen grundsätzlich auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft erstrecken.

Sofern die Aufsichtsbehörde Mängel vermutet, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern, hat sie die Möglichkeit, eine formelle Administrativuntersuchung nach den Artikeln 27a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung23 anzuordnen. Mit solchen Untersuchungen wird in der Regel eine geeignete Person ausserhalb der Verwaltung betraut. Die gesetzlichen Einschränkungen des nachfolgenden Absatzes 4 gelten aber auch für solche Beauftragte.

Zu Abs. 4:

Die Angaben zu den einzelnen Verfahren unterliegen sowohl im Interesse der Durchsetzung eines allfälligen Strafanspruchs des Gemeinwesens als auch im Interesse des Persönlichkeitsschutzes allfälliger Betroffener einer strengen Vertraulichkeit. Diese kann durch die Interessen der Aufsicht nicht einfach durchbrochen werden. Absatz 4 sieht daher vor, dass die von der Aufsichtsbehörde, d.h. dem Departement, mit der Einholung von Auskünften oder der Durchführung von Kontrollen beauftragten Personen zwar vollständige Einsicht auch in Verfahrensakten erhalten, da sie sich anders kein reales Bild von der Tätigkeit der beaufsichtigten Dienststelle machen können. Einerseits beschränkt sich aber diese Einsicht von Fall zu Fall auf den vom Departement umschriebenen Gegenstand der Abklärung bzw. Kontrolle, andererseits dürfen die mit der Abklärung beauftragten Personen selbst in keinem Falle, also auch nicht ihren unmittelbaren Auftraggebern, Rohdaten aus Verfahrensakten bekannt geben. Als "Bekanntgeben" gelten nach von Artikel 3 Buchstabe f des Bun-

23 SR 172.010.1

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