Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 25 Seiten

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mit der Berichterstattung und dem Weisungsrecht Aspekte, die über den mit Ausstandsregelungen zu lösenden Einzelfall hinausgehen.

2. Auftrag des Bundesrates

2.1. Inhalt des Auftrags

Am 3. Dezember 2004 hat der Bundesrat das EJPD auf dessen Antrag hin beauftragt, eine vernehmlassungsreife Vorlage mit den notwendigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, welche:

a. die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, unter Vorbehalt der Rechtsmittelwege sowie der Wahl- und Disziplinarbefugnisse des Gesamtbundesrats, dem EJPD zuweist;

b. den Inhalt der Aufsicht und die daraus resultierenden Befugnisse des EJPD unter Berücksichtigung der Rechtmässigkeit und Unabhängigkeit der Strafverfolgung umschreibt; insbesondere ist zu prüfen, wie weit das Departement:

- Berichterstattung über die gesamte Tätigkeit der Bundesanwaltschaft verlangen kann;

- generelle Weisungen (z.B. zum Abschluss internationaler Verträge) zu Handen der Bundesanwaltschaft erlassen kann;

- einem Verbot zum Erlass von Weisungen im Einzelfall unterworfen wird.

2.2. Ziele einer Neuregelung

Ziel einer Neuregelung ist eine wirksame und kohärente Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Eine solche Aufsicht muss sicherstellen, dass die Bundesanwaltschaft ihre gesetzlichen Aufgaben optimal, das heisst auch mit einem vernünftigen Mitteleinsatz erfüllt. Dies soll durch die Zusammenfassung der Aspekte der Dienstaufsicht, ihre ungeteilte Zuweisung an eine einzige Behörde und die ungeteilte Verantwortung dafür erreicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich so insbesondere einen vollständigen Überblick über die Geschäftsabwicklung und die dazu benötigten Ressourcen der Bundesanwaltschaft verschaffen und soweit erforderlich aufsichtsrechtliche Massnahmen treffen.

Als Aufsicht bzw. Dienstaufsicht ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung der Aufgabenerfüllung nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit sowie ihrer Einbettung in die Gesamtpolitik (insbesondere die Rechts- , Aussen-, Finanz- und Personalpolitik) des Bundesrats und des Parlamentes zu verstehen; klar auszuschliessen sind hingegen unter dem Titel der Aufsicht Eingriffe in die Strafverfolgungstätigkeit der Bundesanwaltschaft im Einzelfall. Ebenfalls nicht Teil der Dienstaufsicht ist der gesetzliche Rechtsmittelweg gegen Verfügungen der Bundesanwaltschaft.

Der Inhalt der Aufsicht ist im Gesetz konkreter zu umschreiben, als dies heute der Fall ist. Eine solche Zusammenfassung der Aufsicht muss berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft eine Rechtspflegefunktion wahrnimmt. Die Notwendigkeit der fachlichen Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörde ist unbestritten. Dem Beispiel der meisten kantonalen Prozessordnungen folgend, sieht auch der Vorentwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung vor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer rechtsanwendenden Tätigkeit unabhängig sein soll9. Nun kann allerdings die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften nicht einfach durch die Unterstellung unter die Aufsicht eines Gerichts erreicht werden; es wird in der Lehre

9 Vorentwurf des EJPD zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Juni 2001, Art. 20 Abs. 1. C:\Documents and Settings\bj-ls\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK3\Erläuternder Bericht-Entwurf16.6.05-2.doc