Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
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Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann insbesondere abgenommen werden, wenn der Führer:
a. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, ausserorts um mehr als 35 km/h
oder auf Autobahnen um mehr als 40 km/h überschreitet;
b. auf Autobahnen oder Autostrassen wendet, den Mittelstreifen überfährt, in der falschen Richtung oder
rückwärts fährt;
c. auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholt;
d. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch getö-
tet oder verletzt wird.
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Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Entzugsbehörde die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 38 Abs. 1, 2 und 4 VZV.
Art. 29 Fahrzeugausweis
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Die Polizei nimmt den Fahrzeugausweis auf der Stelle ab, wenn:
a. die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
b. bei einer Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen
Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften
festgestellt werden und der vorschriftsgemässe Zustand nicht an Ort und Stelle wiederhergestellt werden kann.
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Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
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Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 111 VZV.
Art. 30 Verhinderung der Weiterfahrt
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer:
a. nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises
gefahren ist;
b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis
nicht erforderlich ist;
c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber
weniger als 0,80 aufweist;
d. eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
e. die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder
Körpergrösse angepasst sind;
f. ein Fahrzeug führt, das nach Artikel 72 VZV ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren
darf, wenn Gründe nach Artikel 29 vorliegen.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 38 Abs. 3 VZV. Der frühere Buchstabe f von Art. 38 Abs. 3 VZV findet sich sinngemäss nun in Art. 29 Abs. 3 der SKV.
Art. 31 Verfahren
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Die Abnahme des Lernfahrausweises, Führerausweises, Fahrzeugausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt sind von der Polizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
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Abgenommene Ausweise und Kontrollschilder sind mit dem Polizeirapport der Entzugsbehörde zu
übermitteln.
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Entfallen die Gründe zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.