Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
Erläuterungen:
Diese Meldungen dienen dem BAV als Entscheidgrundlage für Fälle, in denen allenfalls eine Lizenz als Strassentransportunternehmung gemäss der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (SR 744.103) entzogen werden muss.
2. Abschnitt: Meldungen des ASTRA
Art. 42
1 Das ASTRA erstattet:
a. der Kommission der EU:
1. jährlich einen Bericht über die Gefahrgutkontrollen,
2. jedes zweite Jahr einen Bericht über die Arbeits- und Ruhezeitkontrollen sowie über die technischen Kontrollen;
b. dem Sekretariat der Konferenz der europäischen Transportminister (CEMT) jedes zweite Jahr einen
Bericht über die Arbeits- und Ruhezeitkontrollen.
2 Das ASTRA nimmt Meldungen ausländischer Staaten über Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.
Erläuterungen:
Die Berichterstattung des ASTRA an die EU-Kommission ergibt sich aus den in den Erläuterungen zu Art. 39 erwähnten EU-Erlassen.
3. Abschnitt: Register der Polizeikontrollen
Art. 43 Zuständiges Organ und Zweck
1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Oberzolldirektion ein automatisiertes Register über die Kontrollen, die nach dieser Verordnung durchgeführt werden.
2 Das Register dient:
a. der Erstellung von Statistiken über die Kontrolltätigkeit der Polizeiorgane;
b. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit der Polizeiorgane an die Kommission der EU und an das
Sekretariat der CEMT.
Erläuterungen:
Das Register dient der einfacheren Handhabung der gegenüber der EU bestehenden Statistik- und Meldepflichten.
Art. 44 Inhalt des Registers
Das Register enthält:
a. als Statistikdaten:
1. Art der Kontrolle (Art. 36-38),
2. kontrollierende Behörde,
3. Ort der Kontrolle,
4. Dauer der Kontrolle,
5. Art und Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge sowie Anzahl der kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen,
6. Staatsangehörigkeit des kontrollierten Fahrzeugführers oder der kontrollierten Fahrzeugführerin,
7. Immatrikulationsstaat des kontrollierten Fahrzeugs,
8. Art und Anzahl der festgestellten Widerhandlungen,
9. Art und Anzahl der angeordneten Massnahmen;
b. als Berichtsdaten:
1. über Gefahrgutkontrollen:
- erfasster oder geschätzter Umfang der Beförderungen gefährlicher Güter in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern
- Anzahl der durchgeführten Kontrollen
- Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Immatrikulationsstaat
- Art und Anzahl der festgestellten Widerhandlungen
- Art und Anzahl der angeordneten Massnahmen,