Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
2
Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.
3
Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 140 VZV
Betreffend die Änderung in Absatz 1 Bst. a Ziff. 2 vgl. die Erläuterungen zu Art. 10.
Art. 12 Pflichten der Polizei
1
Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die An-
ordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 55 Abs. 3 SVG);
b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtli-
cher Verfahren zur Folge hat.
2
Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und 91a Abs. 1 SVG).
3
Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 1 festzuhalten.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 141 VZV
Art. 13 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1
Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
2
Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3
Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 142 VZV
Art. 14 Ärztliche Untersuchung
1
Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 2 zu untersuchen.
2
Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 142a VZV