Beilage 1 (SKV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1

Art. 19 Kontrolltätigkeit im Betrieb

1 Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz des Betriebs nicht in dem Kanton, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, orientiert der Zulassungskanton die zur Betriebskontrolle zuständige Behörde.

2 Anstelle einer Kontrolle im Betrieb kann die Kontrolle anhand einverlangter Kontrolldokumente erfolgen. Erfasst der Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 1, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.

3 Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.

4 Gegenstand der Kontrollen sind:

a. die Kontrollpunkte gemäss Artikel 18;

b. die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten;

c. die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen;

d. die wöchentliche Höchstarbeitszeit;

e. allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit;

f. die wöchentlichen Ruhezeiten;

g. der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen bzw. der wöchentlichen Ruhezeiten;

h. die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel;

i. die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;

j. das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber.

5

Betriebskontrollen werden zusätzlich zu den regelmässigen Kontrollen nach Artikel 6 Absatz 2

Buchstaben b insbesondere dann durchgeführt, wenn bei Kontrollen im Verkehr schwere Widerhandlungen festgestellt werden oder der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht. Solche

Kontrollen werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b angerechnet.

Erläuterungen:

Übernahme von Art. 6 der der Richtlinie 2006/22/EG.

3. Abschnitt: Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut

Art. 20

1

Begehen Führer oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.

2

Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.

3

Gegenüber Führern und Führerinnen, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen, dürfen keine Untersuchungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.

4

Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie meldet die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers oder der Führerin unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Erläuterungen:

Übernahme von Art. 134 VZV.