Beilage 1 (SKV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1

Erläuterungen:

Übernahme von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3820/95 und Art. 12 Abs. 2 AETR.

Art. 38 Nutzfahrzeuge

1 Werden schwerwiegende Mängel an einem ausländischen Nutzfahrzeug festgestellt, so müssen diese den zuständigen Behörden des Staates gemeldet werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen.

2 Werden im Ausland an einem in der Schweiz zugelassenen Nutzfahrzeug schwerwiegende Mängel festgestellt, informieren die kantonalen Behörden den meldenden oder den ersuchenden Staat über die getroffenen Massnahmen.

Erläuterungen:

Übernahme von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/30/EG.

7. Kapitel: Meldewesen und Register der Polizeikontrollen

1. Abschnitt: Meldungen der Kantone

Art. 39 Kontrollen nach Grundauftrag

1

Die Kantone erstatten dem ASTRA jährlich Bericht über:

a. die bei Gefahrgutkontrollen erhobenen Daten gemäss Artikel 44 Buchstabe b Ziffer 1;

b. die bei technischen Kontrollen erhobenen Daten gemäss Artikel 44 Buchstabe b Ziffer 2;

c. die bei Kontrollen der Arbeits- und Ruhezeit erhobenen Daten gemäss Artikel 44 Buchstabe b Ziffer 3;

d. die Anzahl der im Kanton niedergelassenen und die Anzahl der kontrollierten ARV 1-Betriebe;

e. die von ausländischen Fahrzeugführern in der Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen die

Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und deren Ahndung sowie über die Ahndung von solchen

Widerhandlungen, die inländische Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen in einem EU-Mitgliedstaat begangen haben.

2 Das ASTRA regelt die Form der Meldungen und das Meldeverfahren.

Erläuterungen:

Abs. 1 verweist auf das in Art. 44 geregelte Register der Meldungen, das sich wiederum auf die einschlägigen EU-Erlasse stützt. Die Form und das Verfahren der Meldungen (Abs. 2) werden vom ASTRA in einer Amtsverordnung festgelegt, wobei die einzelnen EU-Erlasse zum Vorbild genommen werden.

Technische Kontrollen: Abstützung auf die Richtlinie 2000/30/EG. Eine jährliche Berichterstattung an das ASTRA

wird eingeführt, damit das ASTRA über aktuelle Daten verfügt, die für eine regelmässige Situationsanalyse notwendig sind.

Gefahrgutkontrollen: Die jährliche Berichterstattung der Kantone an das ASTRA orientiert sich an der Vorschrift

von Art. 9 der Richtlinie 95/50/EG, der eine jährliche Berichterstattung an die Kommission vorsieht.

ARV-Kontrollen: Die jährliche Berichterstattung wird geregelt durch die Richtlinie 2006/22/EG, Art. 17 der

Verordnung 3820/85/EWG und Art. 19 der Verordnung 3821/85/EWG.

Art. 40 Kontrollen aufgrund von Leistungsvereinbarungen

Kantone, die mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 der Schwerverkehrsabgabeverordnung abgeschlossen haben, melden dem ASTRA alle Aktivitäten gemäss Leistungsvereinbarung.

Erläuterungen:

Die Einzelheiten der Meldungen ergeben sich aus den Leistungsvereinbarungen.

Art. 41 Meldungen an das BAV

Die Kantone melden dem BAV:

a. die Verstösse nach den Artikeln 36 - 38 sowie die getroffenen Massnahmen;

b. die übrigen schweren und wiederholten leichten Verstösse, die bei Kontrollen gemäss dieser

Verordnung festgestellt werden.