Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
Art. 15 Begutachtung durch Sachverständige
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Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um
Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV aufgeführte Substanz handelt;
b. eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen
hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
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Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.
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Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
a. eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Toxikologe oder eine gleichwertige in- oder ausländische
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
b. sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemi-
scher Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 142b VZV
Art. 16 Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 142c VZV
2. Abschnitt: Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten
Art. 17 Grundsatz
Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit erfolgt nach den Vorschriften der Richtlinie 2006/22/EG15 und dem Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals16.
Erläuterungen:
Hinweis auf für die Schweiz verbindliches EU-Recht.
Art. 18 Kontrolltätigkeit im Verkehr
Die Polizeiorgane kontrollieren im Verkehr insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a. die Tageslenkzeiten;
b. die Arbeits- und Lenkpausen;
c. die täglichen Ruhezeiten;
d. die der Kontrolle vorangegangene wöchentliche Ruhezeit;
e. das Mitführen und Führen der Kontrollmittel;
f. die Bedienung und das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 4 der Richtlinie 2006/22/EG, der die zu kontrollierenden Punkte definiert.
15 Richtlinie 2006/22/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über MIndestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen 3820/85/EWG und 3821/85/EWG des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl L 102 vom 11. April 2006, S. 35)
16 SR 0.822.755.22