Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
c. an Nutzfahrzeugen (Personentransportfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz,
Lastwagen sowie Anhänger und Sattelanhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg)
ausreichende Kontrollen des technischen Zustandes durchgeführt werden.
Erläuterungen:
Absatz 1 stützt sich u. a. auf Grundsätze, die im Rahmen von Via sicura entwickelt wurden.
Absatz 2 übernimmt einerseits den Inhalt von Art. 25 Abs. 2 SDR und andererseits Grundsätze der Richtlinien
88/599/EWG und 2000/30/EG. Die Richtlinie 88/599/EWG stellt Mindestanforderungen an die Kontrolle der Anwendung der Verordnungen 3820/85/EWG und 3821/85/EWG auf (Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit). Diese Richtlinie wurde mit Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 2006 ersetzt durch die Richtlinie
2006/22/EG. Darin wird der Mindestanteil der zu kontrollierenden Arbeitstage von 1 auf 2 Prozent ab dem 1. Januar 2008 und auf 3 Prozent ab dem 1. Januar 2010 angehoben. Davon sollen ab dem 1. Januar 2008 mindestens 30 Prozent auf der Strasse und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen. Für die Schweiz sollen diese Bestimmungen bereits ab dem Inkrafttreten der SKV gelten.
Art. 7 Kontrollort
1
Auf öffentlichen Strassen sind Ausweiskontrollen jederzeit zulässig; ausserhalb besteht die Pflicht zum Vorweisen der Ausweise und Bewilligungen nur zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 19 und 24 dieser Verordnung.
2
Die Polizeiorgane können Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtliche Waagen und zu umfassenden Kontrollen in Kontrollzentren umleiten.
3 Gefahrgutkontrollen werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei denen Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsrisiko in den vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 131 (Abs. 1) und 132 Abs. 1 VZV (Abs. 2) sowie von Art. 27 Abs. 2 SDR (Abs. 3).
Art. 8 Kontrolle mit technischen Hilfsmitteln
1 Beweise für Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften werden nach kantonalem Strafprozessrecht erhoben.
2 Nach Möglichkeit sind technische Hilfsmittel einzusetzen bei der Überwachung:
a. der Geschwindigkeit;
b. von Lichtsignalen;
c. des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d. der Gewichte und Abmessungen;
e. des technischen Zustandes der Fahrzeuge.
Erläuterungen:
Der Einsatz technischer Hilfsmittel wird aktuell in verschiedenen Weisungen geregelt. Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 47 SKV.
2. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Kontrolle der Fahrfähigkeit
Art. 9 Vortests
1
Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
2
Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
3
Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4
Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
14 Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2003 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Strassenverkehr; KOM(2003) 628