Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
Erläuterungen:
Übernahme der Art. 39 und 113 VZV.
Art. 32 Ausländische Fahrzeugführer und Fahrzeuge
Gegenüber ausländischen Fahrzeugführenden und Fahrzeugen sind dieselben Massnahmen zu ergreifen. Bei Vorliegen von Gründen, die die Abnahme von Ausweisen und Kontrollschildern erforderlich machen, sind die Ausweise und Kontrollschilder zu belassen. Die Weiterfahrt ist in geeigneter Weise zu verhindern.
Erläuterungen:
Sinngemässe Übernahme von Art. 116 Abs. 1-4 VZV.
3. Abschnitt: Meldungen der Polizeiorgane
Art. 33 Verzeigungen
Bei Verzeigungen durch die Polizei wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften erfolgt eine Meldung an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 123 Abs. 1 Bst. a VZV.
Art. 34 Verdacht auf fehlende Fahreignung
Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 123 Abs. 3 VZV.
Art. 35 Fahrzeugmängel
Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.
Erläuterungen:
Inhaltliche Anlehnung an Art. 34 Abs. 1 VTS.
6. Kapitel: Amtshilfe
Art. 36 Gefahrguttransporte
1 Wird durch schwerwiegende oder wiederholte Verstösse durch einen Führer oder eine Führerin eines ausländischen Fahrzeugs oder durch ausländische Unternehmungen die Sicherheit der
Gefahrguttransporte gefährdet, müssen diese Verstösse den zuständigen Behörden des Staates gemeldet werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder die Unternehmung ihren Sitz hat. Die kantonalen Behörden können die Behörden des ausländischen Staates ersuchen, gegenüber dem oder den
Widerhandelnden angemessene Massnahmen zu ergreifen.
2 Werden schwerwiegende oder wiederholte Verstösse durch schweizerische Fahrzeuge oder Unternehmen im Ausland festgestellt, nehmen die kantonalen Behörden in der entsprechenden Unternehmung eine Betriebskontrolle vor und informieren den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 7 der Richtlinie 95/50/EG.
Art. 37 Arbeits- und Ruhezeit
1 Werden durch einen Führer oder eine Führerin aus dem Ausland begangene Verstösse gegen die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit festgestellt, müssen diese Verstösse sowie die allfällig
getroffenen Massnahmen den zuständigen Behörden des Staates gemeldet werden, in dem die
Unternehmung des Führers oder der Führerin ihren Sitz hat. Die kantonalen Behörden können den
ausländischen Staat ersuchen, in der betroffenen Unternehmung eine Betriebskontrolle durchzuführen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen.
2 Werden Verstösse schweizerischer Führer oder Führerinnen im Ausland festgestellt, informieren die kantonalen Behörden den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis einer allfällig
vorgenommenen Betriebskontrolle.