Beilage 1 (SKV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1

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Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsum ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.

Erläuterungen:

Übernahme von Art. 138 VZV

Art. 10 Durchführung der Atem-Alkoholprobe

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Die Atem-Alkoholprobe darf frühestens zwanzig Minuten nach dem Trinkende oder der Vornahme einer Mundspülung durchgeführt werden.

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Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:

a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkon-

zentration von 0,20–3,00 Promille entspricht;

b. in einem Bereich, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,02–1,00 Promille entspricht, eine Messunge-

nauigkeit von höchstens 0,05 Promille aufweisen; und

c. die gemessene Atem-Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 in den Blutalkoholgehalt

(g/kg) umrechnen.

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Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Ergibt die Differenz dieser zwei Messungen einen Wert, der einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,10 Promille entspricht, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille, kommt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zur Anwendung.

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Die Fahrunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn die betroffene Person:

a. ein Motorfahrzeug geführt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration

von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die Person diesen Wert anerkennt;

b. ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer

Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die Person diesen Wert anerkennt.

Erläuterungen:

Übernahme von Art. 139 VZV

Neu ist die Möglichkeit, dass Führende motorloser Fahrzeuge und von Motorfahrrädern (Abs. 4 Bst. b) einen höheren Wert als Motorfahrzeugführende anerkennen können. Dies entspricht einem Bedürfnis der Polizei. Das alkoholisierte Führen eines Fahrrades entspricht einem Übertretungstatbestand und hat zum Beispiel im Kanton Bern in der Regel eine Busse von CHF 140.- zur Folge. Die Kosten für eine Blutprobe (im Kanton Bern CHF 337.-) stehen jedoch in einem Missverhältnis zu der zu erwartenden Busse. Der Wert, bei dem eine Anerkennung noch möglich ist, darf aber auch bei Führenden motorloser Fahrzeuge nicht zu hoch angesetzt werden, da sich auch bei ihnen Fragen der

Zurechnungsfähigkeit und bei mehrmaliger Tatbegehung der Fahreignung stellen können. In Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1998 die Regelung, dass das Ergebnis der Atemalkoholmessung anerkannt und auf die Blutprobe verzichtet werden kann, wenn es unterhalb von 1,10 Promille liegt (relative Fahruntüchtigkeit). Es lässt sich daher vertreten, bei Führenden motorloser Fahrzeuge und von Motorfahrrädern bei einem Wert unter 1,10 Promille die Anerkennung zuzulassen und bei Werten ab 1,10 Promille die Blutprobe anzuordnen.

Art. 11 Blut- und Urinuntersuchung

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Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:

1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr entspricht,

2. bei Motorfahrzeugführenden einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber

weniger als 0,80 oder bei Führenden motorloser Fahrzeuge oder Motorfahrrädern von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt,

3. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille und mehr entspricht und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;

b. Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahr-

unfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat;

c. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Fahr-

unfähigkeit bestehen.