Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
2. über technische Kontrollen:
- Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklasse und
Immatrikulationsstaat
- festgestellte Mängel, aufgeschlüsselt nach der Anzahl erfolgter Kontrollen sowie der Anzahl festgestellter Mängel
- angeordnete Massnahmen,
3. über Kontrollen der Arbeits- und Ruhezeit:
- Anzahl der bei Verkehrskontrollen kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen,
aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit sowie Personen-und Güterverkehr
- Anzahl der bei Betriebskontrollen kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen,
aufgeschlüsselt nach Personen- und Güterverkehr
- Anzahl der bei Verkehrskontrollen kontrollierten Arbeitstage, aufgeschlüsselt nach
Personenverkehr und Güterverkehr
- Anzahl der bei Betriebskontrollen kontrollierten Arbeitstage, aufgeschlüsselt nach Personen- und Güterverkehr
- Anzahl der kontrollierten Betriebe
- Art und Anzahl der festgestellten Verstösse.
Erläuterungen:
Der Inhalt des Registers ergibt sich aus den Berichtsformularen in den Anhängen zu den entsprechenden EU-Erlassen.
8. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Strafbestimmungen
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte oder die Herausgabe von Kontrolldokumenten und elektronischen Datenträgern verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt.
Erläuterungen:
Übernahme der entsprechenden Strafbestimmungen der SDR, ARV 1 und ARV 2.
Art. 46 Befugnisse und Aufgaben des ASTRA
Das ASTRA:
a. regelt im Einvernehmen mit dem METAS:
1. die Durchführung und das Verfahren bei Kontrollen mit technischen Hilfmitteln (Art. 8 Abs. 2),
2. die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten
Sicherheitsabzüge;
b. legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertepersonal bei Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 2
fest;
c. bestimmt:
1. die bei den Kontrollen nach dieser Verordnung zu prüfenden Punkte und das Vorgehen,
2. Form und Inhalt der bei den Kontrollen nach dieser Verordnung zu verwendenden Formulare;
d. regelt:
1. im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion die Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen beim Grenzübertritt,
2. die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im
Strassenverkehr infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses,
3. die Anforderungen an die Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholkontrollen und ihre
Handhabung.
Erläuterungen:
Sinngemässe Übernahme von Art. 130 Abs. 4, 132 Abs. 3, 133 und 137 Abs. 2 VZV. Bereits heute wird der Einsatz und die Verwendung technischer Hilfsmittel in entsprechenden Weisungen eingehend behandelt. Der diesbezügliche Rahmen für den Erlass von Weisungen wird nun auf Verordnungsstufe festgelegt.