Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
Erläuterungen:
Hinweis auf für die Schweiz verbindliches EU-Recht und Übernahme von Art. 27 Abs. 3 SDR (Abs. 2).
Art. 24 Gefahrgutkontrollen im Betrieb
1 Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Absendern, Beförderern und Empfängern Kontrollen durch. Solche Kontrollen können namentlich dann durchgeführt werden, wenn bei Kontrollen im Verkehr Verstösse festgestellt werden.
2 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor sie die Unternehmung verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 27 Abs. 4 und 5 SDR.
Art. 25 Gemeinsame Bestimmungen
1 Bei Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der Absender, Beförderer und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.
2 Dem Transportgut können Proben entnommen werden, wenn dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht. Die Proben werden einem vom Kanton anerkannten Laboratorium zur Untersuchung zugestellt.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 27 Abs. 6 SDR (Abs. 1)
Übernahme von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 95/50/EG (Abs. 2)
4. Kapitel: Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 SVAV
Art. 26
Schwerverkehrskontrollen aufgrund von Leistungsvereinbarungen der Kantone mit dem Bund (Art. 46 SVAV) werden von speziell ausgebildeten Personen durchgeführt.
Erläuterungen:
Gegenstand, Umfang und zu kontrollierende Fahrzeuge sollen weiterhin in den einzelnen Leistungsvereinbarungen festgehalten werden.
5. Kapitel: Massnahmen
1. Abschnitt: Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes
Art. 27
1 Die Polizeiorgane sorgen dafür, dass vor der Weiterfahrt der vorschriftsgemässe Zustand
wiederhergestellt wird.
2 Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.
3 Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnen die Polizeiorgane an, dass die Wartung nachgeholt wird.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 132 Abs. 2 VZV (Abs. 2) sowie von Art. 133a Abs. 1 Satz 2 VZV (Abs. 3)
2. Abschnitt: Ausweisabnahme und Verhinderung der Weiterfahrt
Art. 28 Lernfahr- und Führerausweis
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Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn der Führer:
a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentra-
tion von 0,80 Promille und mehr aufweist;
b. aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint;
c. ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.