Beilage 1 (SKV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 20 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / SKV Beilage 1
3. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Kontrolle des technischen Zustandes von Fahrzeugen
Art. 21 Nutzfahrzeuge
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Die Kontrolle des technischen Zustandes von Nutzfahrzeugen erfolgt nach den Vorschriften der Richtlinien 2000/30/EG17 und 2003/26/EG18.
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Sie wird auf folgende Arten durchgeführt:
a. durch eine Sichtkontrolle des Fahrzeugs im Stillstand;
b. durch eine Prüfung von Dokumenten betreffend eine kürzlich erfolgte Kontrolle des technischen Zustan-
des (Abs. 4), die letzte periodische Nachprüfung nach Artikel 33 VTS oder nach ausländischem Recht;
c. durch eine technische Prüfung auf Wartungsmängel;
d. durch eine Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 1bis VTS bei einer zur Durchführung von periodischen
Nachprüfungen ermächtigten Prüfstelle, wenn der Umfang der Wartungsmängel und insbesondere Mängel an der Bremsanlage ein Sicherheitsrisiko darstellen können.
3 Bevor eine Prüfung nach Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt wird, sind allenfalls vorhandene Prüfberichte über eine kürzlich durchgeführte technische Unterwegskontrolle oder eine periodische Nachprüfung nach Absatz 2 Buchstabe b zu konsultieren. Die Kontrolle von Prüfpunkten, die erwiesenermassen während der letzten drei Monate bereits Gegenstand einer Prüfung waren, darf nur bei offensichtlichen Mängeln oder Nichtübereinstimmungen durchgeführt werden.
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Nach der technischen Prüfung nach Absatz 2 Buchstaben c und d wird ein Prüfbericht erstellt und dem Führer oder der Führerin ausgehändigt.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 4 der Richtlinie 2000/30/EG.
Art. 22 Übrige Fahrzeuge
1 Für die Kontrolle der übrigen Fahrzeuge gilt Artikel 21 sinngemäss.
2
Die Polizeiorgane kontrollieren anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter oder die Halterin die Abgaswartung (Art. 59a VRV) durchgeführt hat.
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Sie können in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Artikel 36 VTS durchführen.
Erläuterungen:
Übernahme von Art. 133a VZV.
2. Abschnitt: Gefahrgutkontrollen
Art. 23 Gefahrgutkontrollen auf der Strasse
1
Die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse erfolgt nach der Prüfliste gemäss Anhang I der Richtlinie 95/50/EG19, in der Fassung gemäss Richtlinien 2001/26/EG20 und 2004/112/EG21.
2 Nach der Kontrolle wird dem Führer oder der Führerin die Prüfliste oder eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle ausgehändigt.
3 Bevor eine Kontrolle durchgeführt wird, sind eine allenfalls vorhandene Prüfliste oder eine Bescheinigung über eine kürzlich durchgeführte Kontrolle zu konsultieren. Die Kontrolle wird gegebenenfalls auf den erforderlichen Umfang reduziert.
17 Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10. August 2000, S. 1)
18 Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl L 90 vom 8. April 2003, S. 37).
19 Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17. Oktober 1995, S. 35)
20 Richtline 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zurÄnder ung der Richtlinie 95/50/EG des Rates übereinheitliche Verfahren fürdie Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 168 vom 23. Juni 2001, S. 23)
21 Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse an den technischen Fortschritt (ABl. L 367 vom 14. Dezember 2004, S. 23)